Ansichten eines Informatikers

Die Berliner Mietendeckelung und die verfassungsrechtliche Gesetzgebungskompetenz

Hadmut
25.8.2019 11:41

Eine Überlegung.

Beim Tagesspiegel gibt es nochmal einen Übersichtsartikel über die in Berlin geplanten Miethöhendeckelungen.

Der erste Gedanke, der mir dazu kam: Liegt das überhaupt in der Gesetzgebungskompetenz des Bundeslandes Berlin? Können die das überhaupt?

Ich denke in erster Näherung: Nein.

Die Mietrechtsfragen gehören zum bürgerlichen Recht. Nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 1 GG fällt das bürgerliche Recht in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern. Dazu Artikel 72:

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1. das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2. den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3. die Bodenverteilung;
4. die Raumordnung;
5. den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

Da das jetzt meines Wissens nicht in die Bereiche Bodenverteilung oder Raumordnung fällt (oder?), gilt hier wohl Absatz 1, wonach die Länder nur dann eine Befugnis haben, wenn der Bund von seiner Zuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

Der Bund hat aber Gebrauch gemacht, denn das Bürgerliche Recht und darin auch das Mietrecht sind im BGB geregelt.

Zumindest auf den allerersten Blick hege ich deshalb Zweifel, dass Berlin zu so einer Miethöhenbremse mangels Gesetzgebungskompetenz überhaupt befugt ist.

Deshalb die Frage: Auf welcher Rechtsgrundlage soll das passieren?

Oder ist das nur ein Bluff, ein PR-Stunt, um Vermieter in Panik zu versetzen?