Pressekodex II
Danisch fragt – Leser wissen es.
Ich hatte doch gerade darüber geschrieben, dass da welche mit komischen Verbindungen ins Bundeskanzleramt und einem seltsamen Think Tank so hintenrum den Pressekodex verschärfen und an den öffentlich-rechtlich-politisch diktierten ZDF-Käse angleichen wollen, damit sowas wie die AfD in den Medien erst gar nicht mehr erwähnt und nur noch der politisch korrekte Einheitssenf gesendet wird.
Und ich hatte gefragt, auf welcher Rechtsgrundlage eigentlich ein Pressekodex erlassen wird, wen der schert und welche Rolle das spielt, ob man den überhaupt einhält oder nicht.
Fraget, und Euch wird geantwortet werden.
Ein Leser erklärt’s mir.
Sehr geehrter Herr Danisch,
dazu passt sehr schön, dass Armin Laschet für NRW einen Gesetzesantrag im Bundesrat eingebracht hat, der die Anerkennung von “Gemeinnützigkeit von Journalismus” zum Inhalt hat (BR-Drs. 266/19). Gemeinnützig ist dann – falls das Gesetz durchkommt – im Journalismus: “die Förderung des Journalismus, wenn die Körperschaft der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegt.”
Weiter wird dort ausgeführt: “Mit der Spezifizierung des Zwecks „Journalismus“ durch die Einschränkung „wenn die Körperschaft der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegt“, macht der Gesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch, im Gemeinnützigkeitsrecht Förderzwecke ggfls. auch konkret zu definieren und in diesem Fall gezielt solche journalistische Initiativen zu fördern, die sich an den anerkannten hohen Maßstäben journalistischer Arbeitsweiseund Sorgfaltspflicht orientieren und damit signifikante inhaltliche Beiträge zur Stärkung der Medienvielfalt leisten. Damit wird explizit zum Ausdruck gebracht, dass es bereits unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit als dem sog. „ethischen Minimum“ journalistische Vorgänge geben kann, die zwar durch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) oder auch die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) gedeckt sein mögen, im Gemeinnützigkeitsrecht aber nicht als förderungswürdig erachtet werden.”
Nach dem Dokumentations- und Informationssystem (DIP http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/searchDocuments/documentData_detail_vo.do;jsessionid=A640755DF8BC29F04DC82B6A689E6905.dip21) wird der Antrag derzeit in den Ausschüssen beraten.
Netzpolitik.org steht voll hinter der Sache (https://netzpolitik.org/2019/offener-brief-an-den-bundesrat-warum-wir-gemeinnuetzigen-journalismus-brauchen/), nur hätten sie noch lieber ein eigenes Instrument der Steuerung: “Es wäre wünschenswert, wenn sich in diesem neuen Sektor eine Selbstorganisation entwickeln würde, die vergleichbar mit dem Deutschen Presserat Kriterien aufstellt, anhand derer die Standards im gemeinnützigen Journalismus festgelegt werden.”
Wir sollten dies im Auge behalten.
Bundesrats-Drucksache 266/19 als PDF.
In den letzten Jahren ist im Zuge des digitalen Wandels zunehmend zu beobachten, dass die etablierten Geschäfts- und Erlösmodelle der privatwirtschaftlichen Anbieter journalistischer Inhalte unter Druck geraten, mit erheblichen Auswirkungen auf die Medienvielfalt auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene.
Die Herausgeber von Zeitungen kämpfen mit rückläufigen Auflagen im Printbereich bei gleichzeitig steigenden Distributionskosten. Werbeeinnahmen stagnieren oder gehen zurück. Online lässt sich mit Werbung und Bezahlmodellen der Umsatz-und Ertragsrückgang im Printbereich bislang nicht auffangen. Junge Zielgruppen, die im digitalen Wandel sozialisiert werden, zeichnen sich durch ein anderes, auch volatiles Mediennutzungsverhalten aus.
Diese Entwicklungen verändern die Ertragssituation der Medienhäuser und zwingen sie seit Jahren zu Einsparungen und Kooperationen, sowohl im journalistischen alsauch im logistischen Bereich. Dies zeigen beispielhaft die regelmäßigen Medien-konzentrationsberichte der Landesanstalt für Medien NRW. Lokalredaktionen wer-den geschlossen und zusammengelegt. Mantelteile werden von Zentralredaktionen erstellt und in mehreren Regionalzeitungen auch unterschiedlicher Medienhäuser gedruckt. Im logistischen Bereich, etwa bei den Druckereien, werden Kapazitäten reduziert und Kooperationen vorangetrieben. Auch am redaktionellen Personal muss in vielen Redaktionen gespart werden. In vielen Städten und Gemeinden ha-ben die Menschen häufig nur noch eine Tageszeitung zur Auswahl, während sie früher zwischen zwei oder sogar drei unterschiedlichen Publikationen wählen konnten.
Also will man ihnen finanziell unter die Arme greifen, weil die Politik ihre Propagandapresse natürlich weiter braucht. Aber natürlich nicht jede. Sowas wie mich zum Beispiel gar nicht.
Die Verankerung des Förderzwecks „Journalismus, wenn die Körperschaft der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deut-schen Presserates unterliegt“ in § 52 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung stellt zwar einen Eingriff in den Wettbewerb der Medienmärkte dar. Das gilt indes auch für andere in § 52 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung verankerte Förderzwecke. Das verfassungsrechtlich in Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes niedergelegte hohe Gut der Gewährleistung von Meinungs- und Medienvielfalt lässt einen solchen Eingriff aber als zulässig erscheinen. In Zusammenschau mit dem in § 52 Abs. 1 der Abgaben-ordnung angeführten Merkmal der Selbstlosigkeit (vgl. § 55 der Abgabenordnung) ergibt sich, dass ausschließlich Initiativen ohne Gewinnstreben den Status der Ge-meinnützigkeit erhalten können. Initiativen, die den Status der Gemeinnützigkeit rechtssicher erhalten haben, können ihn gezielt wie ein Gütesiegel verwenden, um neue Finanzierungsmodelle auf der Basis von Spenden, Stiftungsfinanzierung oder auch Crowdfunding zu entwickeln.
Mit der Spezifizierung des Zwecks „Journalismus“ durch die Einschränkung „wenndie Körperschaft der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwer-deordnung des Deutschen Presserates unterliegt“, macht der Gesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch, im Gemeinnützigkeitsrecht Förderzwecke ggfls. auch konk-ret zu definieren und in diesem Fall gezielt solche journalistische Initiativen zu för-dern, die sich an den anerkannten hohen Maßstäben journalistischer Arbeitsweiseund Sorgfaltspflicht orientieren und damit signifikante inhaltliche Beiträge zur Stär-kung der Medienvielfalt leisten. Damit wird explizit zum Ausdruck gebracht, dass es bereits unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit als dem sog. „ethischen Mini-mum“ journalistische Vorgänge geben kann, die zwar durch die allgemeine Hand-lungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) oder auch die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) gedeckt sein mögen, im Gemeinnützigkeitsrecht aber nicht als förderungswürdig erachtet werden.
Mit der entsprechenden Spezifizierung des Förderzwecks „Journalismus“ wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass sich praktisch alle existierenden Herausgebervon gedruckten und digitalen Presseprodukten mit einer Selbstverpflichtung dazu bekennen, den Pressekodex des Deutschen Presserates zu beachten und diesen Ko-dex damit als maßgeblichen Standard journalistischer Arbeitsweise und Sorgfalts-pflicht anerkennen.
Verweise auf den Pressekodex des Deutschen Presserates finden sich zum Zwecke der Förderung der Pressefreiheit schon heute in Normtexten, etwa dem novellierten Rundfunkstaatsvertrag (§ 57 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 4, Datenschutz bei journalis-tisch-redaktionellen Zwecken) und in § 6 „Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg“ des Thüringer Landesmediengesetztes (ThürLMG i. d. F. vom 6. Juni 2018). Es handelt sich insofern um geübte Rechtssetzungspraxis.
Ah, ja.
So sieht’s aus.
Man baut die Presse um, und weil sie eh keine Gewinne mehr machen, nennt man sie statt gewinnorientiert nun gemeinnützig und fördert sie, aber nur dann, wenn sie sich an den Pressekodex halten. So nach dem Motto „Ihr müsst ja nicht, aber Ihr werden schon sehen, was ihr davon habt, wenn Ihr es nicht tut.”
Und dann kommen zwei schräge Typen vorbei, einer mit Beziehungen zum Kanzleramt, der andere zu einem dubiosen Think Tank, und „schlagen vor”, gemäß den Richtlinien des ZDF die Presse darauf zu verpflichten, dass die AfD darin einfach nicht mehr vorkommt.
Dafür gibt es dann Geld.
Und wie nennt man das, wenn man die Presse erst verhungern lässt und durch Mindestlohn und Frauenquote ruiniert, um ihr dann Finanzhilfe anzubieten? Nein, nicht Erpressung oder Bestechung. Man nennt es (nochmal von oben):
Die Verankerung des Förderzwecks „Journalismus, wenn die Körperschaft der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deut-schen Presserates unterliegt“ in § 52 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung stellt zwar einen Eingriff in den Wettbewerb der Medienmärkte dar. Das gilt indes auch für andere in § 52 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung verankerte Förderzwecke. Das verfassungsrechtlich in Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes niedergelegte hohe Gut der Gewährleistung von Meinungs- und Medienvielfalt lässt einen solchen Eingriff aber als zulässig erscheinen.
Hä!?
Die Gewährleistung von Meinungs- und Medienvielfalt ist ein hohes Gut, und deshalb ist es zulässig, sie per Pressekodex auf die Einheitsmeinung einzuschränken?
Wer um alles in der Welt schreibt denn so einen Quatsch?
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen, Armin Laschet. Steht doch drunter.