Ansichten eines Informatikers

Livestreaming

Hadmut
18.10.2019 21:04

Ein Leser befindet sich im Irrtum.

Ein Leser weist empört darauf hin, dass das Bundeskriminalamt inzwischen nach den Leuten fahnde, die bei dem Anschlag von Halle im Live-Streaming des Täters zugesehen haben.

Der Leser beklagt, dass es doch das Grundrecht aus Artikel 5 gebe, sich aus frei zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren (Art. 5 GG).

Da liegt der Leser nach meiner Einschätzung falsch.

Oh, freilich, das Grundrecht gibt es schon, wobei sich die Juristen mit Sicherheit wieder darüber streiten werden (oder vielleicht auch einig sind), ob das überhaupt frei zugängliche Quellen sind, weil die Aufnahme in die Rechte der betroffenen Personen eingreift und die das nicht freigegeben haben, und man sich dann doch darüber streiten kann, ob das unter Zeitgeschehen fällt. Es gibt zudem ein Verbot, Menschen in hilfloser Situation usw. zu zeigen, und man kann durchaus den Standpunkt vertreten, dass es schlicht gegen die unantastbare Menschenwürde verstößt, jemanden zu zeigen, der um sein Leben fleht. Es mag in Zeiten inflationären Menschenrechts- und Menschenwürdegeschwätzes untergegangen sein, dass genau das, und zwar genau sowas, das ist, worauf der Schutz der Menschenwürde eigentlich abzielt und woran man damals gedacht hat. Und nicht auf einen falschen Eintrag im Pass oder eine falsche Anrede oder so’n Schneeflöckchen- und Neuverfassungsrichterscheiß. Jemanden zu zeigen, zu demütigen, der um sein Leben bettelt, bevor er erschossen wird, ist geradezu prototypisch für die Verletzung der Menschenwürde.

Die Inflation, mit der „Menschenwürde” heute für jeden noch so geringen Mist herangezogen wird, korrespondiert mit der Verharmlosung des Holocaust bis in die Leugung durch Gleichsetzung politisch ungenehmer Leute mit Nazis.

Da die Grundrechte aber nur die Staatsgewalten binden, nicht Privatleute, nicht einmal Straftäter, wäre fraglich, ob sich das als Verbot für Privatleute auswirken kann, andererseits aber auch, ob Artikel 5 hier als Informationsrecht durchgreift, oder überhaupt anwendbar ist, ob es sich überhaupt um eine „frei zugängliche Quelle” handelt. Darüber kann man diskutieren, da prallen Rechte aufeinander. Beispielsweise auch das Informationsrecht der Presse aus der Pressefreiheit, die man gerade in solchen Fällen nämlich andererseits als sehr hoch einstufen muss.

Ist hier aber eigentlich egal. Denn egal, ob es nun verfassungsrechtlich erlaubt oder verboten ist, daraus wird es nicht strafbar, das Grundgesetz enthält keine Strafvorschriften. Es kann daraus nicht zu einem Fall für das Bundeskriminalamt werden, und die reine zufällige Kenntnisnahme (ohne Mittäterschaft und Mitwissen) kann nicht strafbar sein.

Da geht es um etwas ganz anderes.

Da geht es nicht darum, dass die das angesehen haben (es sei denn, daraus ergibt sich Mitwisserschaft).

Das wesentliche Wort im Artikel ist „tatenlos”.

§ 138 StGB: Nichtanzeige geplanter Straftaten

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

1. (weggefallen)

2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,

3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,

4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,

5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches),

6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,

7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder

8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c

zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder

2. von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,

zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Darum geht es.

Nicht um das Zusehen an sich. Sondern um das Zusehen, ohne sofort die Polizei informieren.

Es gibt eine Reihe von Straftaten, an denen man nicht einfach vorbei gehen darf nach dem Motto „Nicht mein Problem” oder „Geht mich nichts an”.

Wer irgendwo im Internet oder auch sonst irgendwo sieht oder davon erfährt, dass da einer gerade Leute umbringt oder auf dem Weg dorthin ist oder das vor hat, hat sofort die Polizei zu informieren.

Und wenn er es nicht tut, es unterlässt, dann stehen darauf einige Jahre Knast. Und genau deshalb wird das BKA wohl gerade ermitteln.

Zu Recht.

Nachtrag: Übrigens eine der relativ wenigen Straftaten im deutschen Recht, die man durch Unterlassen begeht.