Ansichten eines Informatikers

Lambrecht und die Meinungsfreiheit

Hadmut
5.11.2019 21:08

Eine SPD-Ministerin dreht durch.

Äh … nee.

Da liegt die Bundesjustizblondine, bei der mir immer multiple Assoziationen mit Dolores Umbridge kommen, der Name, die Augen, das Grinsen, die Attitüde, das Ziel der Meinungskontrolle, „I must not tell lies”

aber falsch.

Die Meinungsfreiheit endet dort, wo das Strafrecht beginnt?

Da hat aber jemand in Jura nicht aufgepasst, denn die Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht und steht über dem Strafrecht, sie bindet den Gesetzgeber als eine der drei Staatsgewalten. Das Strafrecht endet dort, wo das Grundrecht der Meinungsfreiheit beginnt.

Art 1 Absatz 3 Grundgesetz:

Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Wie sollten diese Grundrechte also die Gesetzgebung binden können, wenn die Gesetzgebung festlegen könnte, wo das Grundrecht endet?

Schauen wir in Art 5:

Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

…finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Da steht nicht, dass der Gesetzgeber ermächtigt ist, das Grundrecht durch Gesetze einzuschränken.

Und die allwissende Müllhalde erklärt uns dazu:

Der Rechtsbegriff der allgemeinen Gesetze wird insbesondere in Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz (GG) verwendet. Danach finden die Rechte des Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit, Pressefreiheit) ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Die allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG sind nicht identisch mit den gem. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG zur Einschränkung sämtlicher Grundrechte erforderlichen allgemeinen Regelungen (Verbot des Einzelfallgesetzes).[1] Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Lüth-Urteil sind nur solche Gesetze „allgemein“, die „nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen“[2] (relativierte Sonderrechtslehre).

Die „allgemeinen Gesetze“ dürfen außerdem die Bedeutung der Grundrechte nicht verkennen, deren Wesensgehalt nicht antasten und nicht unverhältnismäßig sein.

Mit Verweis auf BVerfGE 7, 198, 209

Scheint, als stünde unsere Bundesjustizministerin Christine Lambrecht Dolores Umbridge näher als dem Verfassungsrecht.

Bei Dolores Umbridge ist bekannt, wie es ausgegangen ist:

Es heißt, sie sei verurteilt worden und in Azkaban gelandet.