Genderwahn bricht Verfassungsrecht
Ein weiteres Beispiel, wie der Genderwahnsinn die Verfassung bricht.
Im vergangenen Sommer ordnete Schulsenatorin Sandra Scheeres schließlich an, dass der Stern nicht mehr als Fehler im Aufsatz angestrichen werden darf. An den Berliner Universitäten wird Druck auf die Studenten ausgeübt, ihre Schreibweise anzupassen. Wer es nicht tut, muss bereits mit Konsequenzen rechnen.
So erging es einer Studentin der Geisteswissenschaften, deren Arbeit abgewertet wurde, weil sie ohne Stern geschrieben war. Ihr Name ist der B.Z. bekannt, sie möchte aber anonym bleiben, weil sie Sanktionen fürchtet.
Gut, nun kann man sagen, selbst schuld, wer in Geisteswissenschaften studiert, noch dazu in Berlin, geliefert wie bestellt, da muss man den Wahnsinn schon wollen und darf sich nicht beschweren, wenn man ihn bekommt.
Aber es ist grob verfassungwidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat zum Hochschulprüfungsrecht 1991 fundamental entschieden (BVerfG, 1 BvR 419/81):
Die Leistungsanforderungen in einer solchen Prüfung und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; die Prüfungsschranke darf nach Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein.
Begründet wurde es damit, dass die Berufsfreiheit aus Art. 12 I GG es verbietet, etwa aus politischen Gründen in den Berufszugang oder auch die Aufstiegsmöglichkeiten wegen der Note usw. einzugreifen.
Nun ist das geisteswissenschaftliche Personal der Berliner Universitäten weitgehend nicht nur so dumm, ideologisch verbohrt und unbelehrbar, dass man ihnen Verfassungsrecht nicht erklären kann, sie das nicht einsehen, und von denen eigentlich niemand im öffentlichen Dienst arbeiten dürfte, weil mit dem Eid auf die Verfassung unvereinbar, das Problem ist schwerwiegender. Denn mitten aus den Berliner Geisteswissenschaften stammt eben die Gendertante und Verfassungsrichterin Susanne Baer.
Die, die damals meine Verfassungsbeschwerde in den Juristenmüll geworfen hat.
Und was war ein zentraler Inhalt meiner Verfassungsbeschwerde?
Die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von 1991 an den Universitäten konkreter und auch für die Promotion durchzusetzen. Ein Dozent kann und darf nicht festlegen, was in Prüfungen und Leistungsnachweisen gefordert wird, wofür Noten vergeben werden. Das muss in den Grundzügen der Gesetzgeber selbst tun, und nur in den Einzelheiten und der Ausführungen kann der Gesetzgeber (das muss er aber ins Gesetz schreiben) die Verwaltung (=Uni) ermächtigen, das in Verwaltungsvorschriften (=Prüfungsordnung, Studienplan) festzulegen, es darf aber immer nur eine berufsbezogene Leistungsanforderung zum Schutz der Öffentlichkeit sein. Solchen Sternchenspinnereien fehlt jegliche Grundlage, das ist diametral verfassungswidrig. Artikel 12 Absatz 1 Grundgsetz (Verfassung BRD, bei DDR ist das anders.)
Da sieht man sehr plastisch, worauf der Rechts- und Verfassungsbruch am Bundesverfassungsgericht hinausläuft. Abschaffung aller Grundrechte nach Artikel 3. Eröffnung völliger staatlicher Willkür zum Aufbau eines sozialistischen Staates. Ausgehend direkt vom Bundesverfassungsgericht.
Und die Berliner Universitäten – die Studentenschaften haben sich ja inhaltlich und mit ihren Logos schon der RAF angenähert – sind eben ein Brennpunkt sozialistischer Staatskriminalität.
Hätte man sich in den siebziger Jahren nicht träumen lassen, dass es mal so eine direkte Achse vom Bundesverfassungsgericht zur RAF geben wird und die kooperieren.