§ 267 StGB Urkundenfälschung
Nein, Urkundenfälschung ist es auch nicht,
weil es beim Ausfüllen eines Web-Formulars keine Urkunde gibt.
Beim Hochladen eines eingescannten Papierantrages gibt es auch keine Urkunde beim Empfänger, weil elektronisch eben nicht Urkunde ist. Allerdings gibt es da juristisch auch Andermeinungen, weil ein Scan die Behauptung sei, dass es eine Urkunde dieses Inhaltes im Original gäbe, und Urkundenfälschung keine persönliche Inaugenscheinname voraussetzt. Aber abgesehen davon, dass das im vorliegenden Fall so nicht abgelaufen ist, wie ich die Berichte verstehe, wäre das auch leicht auszuhebeln, indem man das PDF-Formular nicht ausdruckt, von Hand ausfüllt und einscannt, sondern direkt (falls es ein echtes PDF-Formular war, mit geeigneter Software, ansonsten mit einem Grafikprogramm) digital ausfüllt, somit also keine Behauptung mehr vorliegen kann, es gäbe ein Original, das man eingescannt habe.
Und wo es weder eine Urkunde noch die Behauptung, es existiere eine solche Urkunde, gibt, ist auch kein Raum für Urkundenfälschung.