Ansichten eines Informatikers

Was ist eigentlich „die weibliche Brust” im Gender-Zeitalter?

Hadmut
30.12.2020 22:46

Ich habe mal nach den Rechtsänderungen des Fotorechts zum 1.1.2021 gesucht.

Hier kann man das beispielsweise finden.

Nach § 184j wird folgender § 184k eingefügt:

„§ 184k Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,

2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder

3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.”

Über die Frage hinaus, wann man eigentlich für Forschung und Lehre unbefugte Aufnahmen macht, stellt sich im Genderzustand, indem noch nicht mal zu Zuordnung von Menstruation zu Frau noch geduldet wird, oder überhaupt noch Begriffe wie „weiblich”, dann eine „weibliche Brust” sein soll.

  • Kommt man damit durch zu sagen, ich habe die für einen Mann gehalten?
  • Oder Geschlechte 347? Eventuell auch 289, so genau habe ich es nicht gesehen.
  • Wann wir die Brust weiblich, wenn einer Transsexuell M->F ist? Kommt man damit durch zu sagen, das ist doch der Rudi, schon immer gewesen?
  • Oder umgekehrt, Herr Richter, schauen sie sich die doch mal an, die heißt doch jetzt sicher Günther.
  • Und was ist mit Gender-fluiden? Kommt es dann auf die Uhrzeit an?
  • Ist es nicht überhaupt eine total sexistische Zuschreibung und mit Verfassungsrechtsprechung unvereinbar, von „weiblicher Brust” zu reden?
  • Ab welcher Körbchengröße gilt das überhaupt? Fällt A- auch darunter?
  • Für welche Blickwinkel gilt das überhaupt? Was ist, wenn die Drohne von oben „ich sehe was, was Du nicht siehst, und das ist …” spielt?
  • Muss man da jetzt vorher fragen? „T’schuldigung, Ihre Möpse wären auf meinem Foto, sind Sie weiblich?”
  • Was ist, wenn der Angeklagte dann einfach bestreitet, dass die abgebildete Person weiblich ist? In dubio pro reo. Wie beweist man beim heuten Stand des Wahnes die Weiblichkeit einer Person?

Und

§ 201a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Lebensbereichs” die Wörter „und von Persönlichkeitsrechten” eingefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,”.

bb)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe „1 oder 2″ wird durch die Angabe „1 bis 3″ ersetzt.

cc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Angabe „1 oder 2″ wird durch die Angabe „1 bis 3″ ersetzt und nach dem Wort „und” werden die Wörter „in den Fällen der Nummern 1 und 2″ eingefügt.

c)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.”

d)
In Absatz 4 wird die Angabe „Nummer 2″ durch die Wörter „Nummer 2 bis 4″ und werden die Wörter „Nummer 3 oder Nummer 4″ durch die Wörter „Nummer 5 oder 6″ ersetzt.

Was ist „grob anstößig”? Wieder das tagesaktuell von politischen Gruppen per Diskurs verkündete Volksempfinden / Klassenstandpunkt?

Und wie kann man dem Ansehen eines Toten durch Fotografieren der Leiche erheblich schaden? Indem man ihn fotografiert, nachdem er bei der Domina in Latex ans Kreuz gefesselt den Herzkasper erlitt?

Wie kann man dem Ansehen einer Person durch Fotografieren der Leiche schaden, wenn man nicht mehr erkennt, wer das ist? Also keine Angaben dazu macht oder das Gesicht nicht erkennbar ist? Ist die Aufnahme dann „geeignet, dem Ansehen zu schaden”?