Ansichten eines Informatikers

Deutschsprachige Pornoangebote

Hadmut
3.12.2021 2:02

Leser fragen – Danisch weiß es auch nicht.

Ein Leser fragt an, seit wann man eigentlich Pornos nach der Sprache unterscheidet, und weist darauf hin, dass die deutschen Medienaufseher wollen „deutschsprachige“ Pornoangebote sperren wollen, wenn sie keine Altersprüfung haben.

Weiß ich nicht.

War mir bisher auch nicht bewusst, dass man bei Pornoangeboten nach Sprachen unterscheidet oder die darin viel oder überhaupt sprechen und irgendwen interessiert, was die da sagen. Die einzige mir bisher bekannten Ausnahmen wären Deep Throat, dann natürlich der legendäre Aufmacher „Warum liegt denn hier Stroh rum?“, und die Rammelanweisungen zweier Typen in irgendeinem lausigen mitgedrehten Amateurbums mit irgendeiner neuntklassigen Pseudopromitussi, der nur deshalb von Belang war, weil es um feministische Vergewaltigungsvorwürfe ging und die Richterin entschied, dass die nichts gegen den schlechten Bums hatte, nur was gegen die Videoaufnahme gesagt hatte. Da kam’s dann schon auf die Sprache an.

Der Leser meint aber, dass das pädagogisch nützlich sei, weil es die Schüler schon frühzeitig zum Fremdsprachenunterricht motiviere.

Mich irritiert daran aber etwas ganz anderes.

Es geht hier nämlich um Pornoanbieter im EU-Ausland.

Mein Wissensstand ist und war, dass die deutsche Medienaufsicht nur für Anbieter mit Standort in Deutschland zuständig ist. Innerhalb der EU gilt das Herkunftslandprinzip, also immer die Medienaufsicht des jeweiligen Landes. Gilt meines Wissens auch für Datenschutz und sowas.

Erst dann, wenn ein Anbieter außerhalb der EU sitzt und das deshalb dann nicht mit EU-Recht kollidiert, sind deutsche Medienwächter wieder zuständig.

Hier maßt sich Deutschland aber die Medienaufsicht auf Anbieter außerhalb Deutschlands, aber innerhalb der EU an. Und das ist meines oberflächlichen Wissens nicht nur per se EU-rechtswidrig, sondern könnte auch das EU-Verbot verletzen, ausländische Anbieter nicht zu benachteiligen, denn wie sollten die die verlangte Altersprüfung durchführen können?

Wobei mir nicht mal klar ist, wie man eigentlich inländisch die verlangte Altersprüfung effizient durchführen können will. Pornos gucken mit e-Perso? Porno-Perso? Dann hätte der am Ende ja doch noch einen Nutzen.

Ich halte die Altersverifikation bei Pornos aber für hochproblematisch. Denn dann müsste man sich zum Gucken von Pornos authentifizieren, und damit würde man die datenschutzrechtlich besonders geschützten Daten erfassen, nämlich die sexuellen Präferenzen, die sich aus der Wahl des Angebotes ergeben. Und die darf man so einfach eigentlich gar nicht erfassen.

Es gibt noch mehr Presseartikel dazu, etwa die Legal Tribune Online, oder die Süddeutsche, aber zuerst sollte man natürlich in die Entscheidungen (Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes) selbst gucken. Gleich den ersten der genannten drei habe ich online gefunden.

I. Der Anwendbarkeit der genannten Vorschriften steht nicht der Umstand entgegen, dass die Antragstellerin ihren Sitz nicht im Bundesgebiet, sondern auf Zypern hat.

Dies betrifft ausschließlich die Frage nach der Regelungsgewalt der Antragsgegnerin, nicht hingegen nach dem von der Regelungsgewalt abzugrenzenden, unzweifelhaft ohne Genehmigung des Fremdstaates unzulässigen Vollzugs durch die Ausübung von Hoheitsgewalt im Ausland.

Vgl. hierzu bereits: VG Düsseldorf, Urteil vom 13. September 2011 – 27 K 2813/09 -, juris, Rn. 44; vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. Dezember 2007 – 10 ME 241/07 -, juris, Rn. 12; siehe ferner Altenhain in Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, Stand 52. EL August 2020, Teil 20 Jugendschutz, Rn. 12.

Für die Anwendung einer deutschen Verwaltungsrechtsnorm auf Auslandssachverhalte bedarf es keiner gesetzlichen Normierung, die diese ausdrücklich in ihren Anwendungsbereich miteinbezieht.

Vgl. hierzu auch: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 22. August 2012 – GmS-OGB 1/10 -, juris, Rn. 31 ff.

Der Anwendbarkeit der § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV a.F. i.V.m. § 59 Abs. 3 RStV a.F. steht auch kein „Kollisionsrecht“ entgegen. Insbesondere ist das Herkunftslandprinzip aus der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), ABl. L 178/1 vom 17. Juli 2000 – im Folgenden ECRL – entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht als Kollisionsrecht einzuordnen. Diese Frage hat der EuGH auf Vorlage des BGH bereits für das Internationale Privatrecht dahingehend beantwortet, dass das Herkunftslandprinzip aus Art. 3 ECRL gerade keine Umsetzung in Form einer Kollisionsregel verlangt, sondern ein Korrektiv auf materiell-rechtlicher Ebene darstellt (dazu ausführlich unter III. 5.),

EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – C-509/09 -, eDate Advertising, juris, Rn. 53 ff.; vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – VI ZR 217/08 -, juris, Rn. 25 – 30.

Für einen öffentlich-rechtlichen Sachverhalt kann erst Recht nichts anderes gelten. Ob verwaltungsrechtliche Regelungen auf Auslandssachverhalte Anwendung finden, ist eine Frage des Internationalen Verwaltungsrechts. Anders als im Bereich des Internationalen Privatrechts stellt sich dabei nicht die Frage nach der Bestimmung des anwendbaren Sachrechts, also ob im Einzelfall deutsches oder ausländisches Verwaltungsrecht anwendbar ist. Es gilt vielmehr der Grundsatz, dass Behörden eines Staates dessen eigenes Verwaltungsrecht anwenden. Die Anwendung des nationalen Verwaltungsrechts findet dabei ihre Grenze im Völkerrecht. Der Anwendung des nationalen Rechts steht dabei das Völkergewohnheitsrechts jedenfalls dann nicht entgegen, wenn zwischen dem normierenden Staat und dem normierten Sachverhalt eine „sinnvolle Verknüpfung“ (sog. genuine link) besteht. Fehlt es dagegen an einer solchen Verknüpfung und schreitet der Staat dennoch ein, verstößt er gegen das Nichteinmischungsgebot in die inneren Angelegenheiten des anderen Staates, welches als allgemeine Regel des Völkergewohnheitsrechts gemäß Art. 25 Satz 1 GG Bestandteil des Bundesrechts ist.

Vgl. Looschelders in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, Stand 1. Juni 2021, Einleitung IPR, Rn. 340 f.; vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 10. Mai 2005 – 27 K 5968/02 -, juris, Rn. 34 ff., und vom 13. September 2011 – 27 K 2813/09 -, juris, Rn. 45 ff.; siehe auch BSG, Urteil vom 11. Oktober 1973 – 8/2 RU 42/69 -, juris, Rn. 25 ff., vgl. zu diesem Themenkomplex ausführlich: Ohler, Die Kollisionsordnung des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Tübingen 2005, S. 327 ff. m.w.N.

Ob die Maßnahme der Antragsgegnerin im konkreten Einzelfall völkergewohnheitsrechtlich legitimiert ist bzw. ob ein hinreichender völkerrechtlicher Anknüpfungspunkt gegeben ist, ist indes eine Frage der materiellen Rechtsmäßigkeit (siehe dazu unter III. 4.).

Ich bin noch nicht ganz durchgestiegen, weil ich erst mal die angegebenen Entscheidungen suchen und lesen müsste, aber zumindest auf den ersten Blick erscheint mir das falsch. Es unterstellt nämlich stillschweigend, dass die deutsche Behörde überhaupt zuständig wäre. Die Zuständigkeit richtet sich innerhalb der EU aber eigentlich nach dem Ort, an dem der Anbieter den Sitz hat. Und nicht danach, wo man die Pornos sehen kann. Denn das ist ja auch innerhalb von Deutschland so, dass es nach dem Bundesland geht, wo der Anbieter sitzt, und nicht, wo man das Angebot sehen kann.

Demnach wären in diesem Fall allein die Medienanstalten von Zypern zuständig. (Unterstellt, die Anbieter sitzen in dem Teil von Zypern, der zur EU gehört, aber das steht ja in der Entscheidung, dass sie in der EU sitzen.)

Insofern geht es meines Erachtens erst sekundär um die Anwendung deutschen Rechts durch deutsche Behörden, und primär um die Frage, ob deutsche Behörden überhaupt zuständig sind. Die Zuständigkeit kann man nämlich nicht fingieren oder einer Beweislastumkehr unterwerfen, die Zuständigkeit muss die Behörde positiv belegen, um tätig werden zu können.

Direkt anschließend schreibt das Gericht zur Zuständigkeit:

II. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Bescheid formell rechtmäßig ergangen ist. Die Antragsgegnerin hat insbesondere als zuständige Behörde gehandelt. […]

1. Die Antragsgegnerin war gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 JMStV a.F. für ein Vorgehen gegen die Antragstellerin, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, die jedenfalls auch örtlich zuständige Behörde. Nach § 20 Abs. 6 Satz 1 JMStV a.F. ist für die Maßnahmen nach § 20 Abs. 1 JMStV a.F. grundsätzlich die Landesmedienanstalt des Landes zuständig, in dem der Anbieter von Telemedien seinen Sitz hat. Sofern sich danach keine Zuständigkeit ergibt, ist nach Satz 2 diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Diese Vorschrift, die gerade eine Sonderregelung für den Fall trifft, dass der Anbieter keine Niederlassung im Inland hat, setzt implizit die Möglichkeit des Vorgehens gegen einen im Ausland ansässigen Anbieter voraus. […]

Nichts anderes folgt aus § 2 Abs. 1 JMStV n.F., der nunmehr ausdrücklich (bestimmte) Auslandssachverhalte miteinbezieht. Dort heißt es in dem neu eingefügten Satz 2, die Vorschriften des Staatsvertrages gälten auch für Anbieter, die ihren Sitz nach den Vorschriften des Telemediengesetzes sowie des Medienstaatsvertrages nicht in Deutschland hätten, soweit die Angebote zur Nutzung in Deutschland bestimmt seien und die Vorgaben der Art. 3 und 4 AVMD-RL 2018 sowie des Art. 3 ECRL beachtet würden. Aus dieser Ergänzung lässt sich vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – nicht etwa folgern, dass der Gesetzgeber eine – bislang fehlende – Ermächtigungsrundlage und Zuständigkeitsbestimmung für Auslandssachverhalte erstmalig hätte schaffen wollen. Es handelt sich ausweislich der Gesetzesbegründung vielmehr um eine Klarstellung in Bezug auf die bisherige Rechtslage bzw. mit Satz 3 um eine Konkretisierung der Voraussetzungen, wie ein solcher Auslandsbezug ausgestaltet sein muss, damit der JMStV n.F. Anwendung findet.
33

LT-Drs. 17/9052 vom 21. April 2020 (Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland), S. 177: „Der neue Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass Bestimmungen des JMStV auch für solche Anbieter gelten, die ihren Sitz […] nicht in Deutschland haben, deren Angebote aber zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind“; „Bisher war ein Vorgehen gegen ausländische Anbieter bereits über § 20 Abs. 6 S. 2 möglich“.
34

Aus der Vorschrift des § 20 Abs. 6 Satz 2 JMStV a.F. folgt im Fall eines im Ausland ansässigen Diensteanbieters, der seine Telemedien bundesweit anbietet, zugleich die (subsidiäre) örtliche Zuständigkeit einer jeden Landesanstalt für Medien im Bundesgebiet, deren sachliche Zuständigkeit sich grundsätzlich aus § 14 Abs. 1 JMStV a.F. ableitet. § 20 Abs. 6 Satz 2 JMStV a.F. enthält für diesen Fall eine Auffangzuständigkeit, die nicht ausschließt, dass mehrere Landesmedienanstalten zuständig sind.

Und das halte ich für falsch.

Denn diese Regelung, dass deutsche Behörden wieder zuständig sind, wenn es keine zuständige Behörde gibt, gilt nur – wenn überhaupt – für Anbieter außerhalb der EU.

Innerhalb der EU gibt es ja eine zuständige Behörde. Nämlich die von Zypern.

Und insofern gilt da auch bindendes EU-Recht. Es wäre auch absurd, dass für einen inländischen Anbieter nur die Behörden eines Bundeslandes zuständig sind, für einen ausländischen EU-Anbieter aber nun plötzlich alle 16, weil jeder darf, der will.

Wie inzwischen fast immer bei deutschen Gerichten: Begründungsfindung statt Rechtsfindung.

NRW

Nun weiß man ja aber auch, dass die Medienaufsichtsbehörden von NRW auf geltendes Recht pfeifen und glauben, sie könnten über alles bestimmen. Die Regierungsbehörde Düsseldorf (oder Bezirksregierung Düsseldorf) ist da ja berüchtigt, dass die da tun und lassen, was sie gerade wollen. Die wollten ja auch schon mal über die Sache mit dem Glücksspiel Internetsperren durchsetzen. Ich hatte bei denen schon mal Beschwerde eingereicht wegen fehlendem Impressum von Webseiten in ihrer Zuständigkeit. Da machen sie dann nichts, obwohl sie müssten. Ein ziemlicher Willkürsaustall. Düsseldorf ganz übel. Rein politische Ausführungsbehörde.

Das ist aber insofern deftig, als die Bundes-Koalition im Koalitionsvertrag nicht nur heftig auf EU macht, sondern Deutschland gleich zugunsten der EU abschaffen will (Seite 133):

Zukunft der Europäischen Union

Die Konferenz zur Zukunft Europas nutzen wir für Reformen. Erforderliche Vertragsänderungen unterstützen wir. Die Konferenz sollte in einen verfassungsgebenden Konvent münden und zur Weiterentwicklung zu einem föderalen europäischen Bundesstaat führen, der dezentral auch nach den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit organisiert ist und die Grundrechtecharta zur Grundlage hat.

Gleichzeitig maßt man sich übergreifende Kompetenzen an.

Bleibt zu hoffen, dass das vor den EuGH geht und Deutschland da so richtig eine aufs Dach bekommt.

Davon abgesehen würde mich sehr interessieren, woran man eigentlich an einem Porno erkennt, dass er „zur Nutzung in Deutschland bestimmt“ ist.

Datenschutzkonformes Rammeln mit notariell begelaubigter Maas-Kopulationseinverständnisverbarung nebst Anlagen und Auftragsdatenverarbeitung?

Müsste man dann also aus dem Fehlen dieser Elemente in einem Porno also nicht zwingend folgern, dass dieser nicht zur Nutzung in Deutschland bestimmt ist und es deshalb selbst nach der Argumentation des VG Düsseldorf an der Zuständigkeit deutscher Behörden fehlt?

Eine andere Frage, die ich für sehr interessant halte, ist die, wie sie das Verbot oder Bußgelder dann durch- und umsetzen wollen.