Ansichten eines Informatikers

Das Bundesverfassungsgericht und die linke Müllhalde „Linksunten.Indymedia“

Hadmut
12.3.2023 14:57

Mehr über den Zusammenhang zwischen der (Ex-)Verfassungsrichterin Susanne Baer und Linksunten.Indymedia

Ich hatte doch vor ein paar Tagen erst den Zusammenhang zwischen der (Ex-)Verfassungsrichterin Susanne Baer und der kriminellen Berliner Antifa beschrieben, die mich da mit Querbezügen auf Susanne Baer angegriffen, verleumdet, diffamiert hat, und das eben auch über die Plattform Linksunten.Indymedia. Es gibt da also einen positiven Zusammenhang zwischen Susanne Baer und Linksunten.Indymedia, die hängen über die Berliner Antifa und die Humboldt-Universität zusammen, ist ja auch alles ein linker krimineller Brei.

Und da waren eben auch massive Angriffe voller Verleumdungen und Falschangaben gegen mich auf Indymedia (hier und der andere ist nicht mehr zugänglich, aber im Archiv zu finden, dazu kommen noch andere auf anderen linksextremen Seiten, wie gesagt, beide Artikel voller Falschbehauptungen und Verleumdungen, auf die ich hier jetzt aber nicht näher eingehen will, weil bestimmte Fehler darin auch Rückschlüsse auf die Täter zulassen, weil nur bestimmte Täter zu diesen Falschangaben kommen konnten), und beide explizit in Bezug auf Susanne Baer und zu deren Schutz. Es muss also einen wie auch immer gearteten Zusammenhang zwischen Susanne Baer und Linksunten.Indymedia geben. Und es zeigt, dass eben diese Verfassungsrichterin Baer in dieser Eigenschaft von der kriminellen Berliner Antifa geschützt wurde, die sich genau so verhalten, wie Faschisten das eben tun, nämlich Kritiker anzugreifen. Was eben auch zeigt, dass da rund um unsere Verfassungsorgane so eine kriminelle Schlägertruppe gebildet wird, denn derselbe Sumpf steht ja in Dresden (Lina E.) gerade vor Gericht, weil die da Schlägertruppen aus Berlin zu regelrechten Einsätzen heranholen.

Nun kommt eine Meldung rein, eigentlich über die FAZ, wonach das Bundesverfassungsgericht nunmehr einen Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot von Linksunten.Indymedia nicht angenommen habe.

Schauen wir mal direkt in den Beschluss vom 1. Februar, 1 BvR 1340/20 und da fällt uns gleich auf, dass als Richter Baer, Christ und Wolff genannt werden.

Immerhin ist ihnen das eine Begründung über 16 Absätze wert, ich habe damals gar keine bekommen. Schauen wir uns die also mal an.

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen das vereinsrechtliche Verbot von „linksunten.indymedia“ und die dieses Verbot bestätigenden Gerichtsentscheidungen.

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1. Das Bundesministerium des Innern (BMI) verbot „linksunten.indymedia“ auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 GG und § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz, nachfolgend VereinsG) mit Verfügung vom 14. August 2017. Es stützte sich darauf, dass „linksunten.indymedia“ ein Verein sei, der nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Das Ministerium beschied die Auflösung des Vereins, verbot seine Internetpräsenzen sowie die Verwendung seiner Kennzeichen. Das Vermögen des Vereins und eingeschränkt auch Forderungen und Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen. Die Verbotsverfügung wurde den Beschwerdeführenden persönlich übergeben. Sie wies drei Beschwerdeführende als „Mitglieder“ des Vereins aus. Gegen sie leitete die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Strafgesetzbuch (StGB) ein Ermittlungsverfahren ein. Dieses wurde aufgrund der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Klagen der Beschwerdeführenden gegen das Vereinsverbot gemäß § 154d Strafprozessordnung (StPO) vorläufig eingestellt.

Offiziell verbietet man das alles, damit man offiziell nicht so dasteht, als würde man das dulden oder gestatten, tatsächlich aber ist die Seite nach wie vor voll aktiv. Während man für jede kleine geklaute Musikdatei sofort (vgl. den gerade beschriebenen Fall Quad9, und da ist ja die Gesellschaft für Freiheitsrechte aktiv, also der Freundeskreis von Susanne Baer) in die DNS-Sperren geht, wäre mir nicht bekannt, dass Linksunten.Indymedia irgendwo im DNS gesperrt wäre. Es scheint sich also um ein ziemlich wirkungsloses Schein-Verbot zu handeln. Offiziell verboten, weiterhin natürlich voll aktiv, und ich würde wetten, wenigstens indirekt sogar von der Regierung als Teil der Gelder für den „Kampf gegen Rechts“ finanziert und gedungen. Halt wieder diese Strategie, dass man alles, was verfassungsbrechend ist, in das Privatrecht auslagert und damit offiziell nichts zu tun haben will, faktich es aber fördert und finanziert.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klagen der Beschwerdeführenden gegen die Verbotsverfügung jeweils mit Urteilen vom 29. Januar 2020 ab. In diesen Verfahren wollten die Beschwerdeführenden ausdrücklich nicht als Vertreter und im Namen von „linksunten.indymedia“ auftreten, denn dies sei kein Verein, sondern ein Nachrichtenportal, das nicht dem Vereinsrecht, sondern dem Telemedienrecht unterfalle. Zudem müssten sie sich nicht selbst belasten.

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a) Das Bundesverwaltungsgericht bejahte ihre Klagebefugnis nur im Umfang der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit, nicht aber darüber hinaus.

Hähähä.

Die Kläger wollten a) für Indymedia klagen, aber gleichzeitig b) mit Indymedia nichts zu tun haben, weil es ja kriminell ist und sie strafverfolgt werden könnten, sobald ruchbar würde, dass sie etwas damit zu tun hätten. Das ist problematisch bezüglich der Aktivlegitimierung, denn entweder hat man etwas damit zu tun und ist dann auch haftbar und strafrechtlich im Boot, oder man hat nichts damit zu tun, und dann kann man auch nicht klagen. Man kann aber nicht zugunsten einer kriminellen Plattform klagen und gleichzeitig sagen, dass man damit ja nichts zu tun habe, weil es kriminell sei.

Dazu hatte vorher das Bundesverwaltungsgericht entschieden

Der Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sei folglich auf die individuelle Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG beschränkt. Zwar hätten die Beschwerdeführenden nicht erklärt, Mitglieder von „linksunten.indymedia“ zu sein, doch sei ihre Zugehörigkeit erkennbar. Entscheidend sei daher, ob ihnen durch die Auflösung von „linksunten.indymedia“ zu Recht die Möglichkeit entzogen worden sei, sich in diesem Personenzusammenschluss wie bisher zu betätigen. Dazu werde nur geprüft, ob ein Verein im Sinne des Gesetzes vorliege und das Vereinsgesetz anwendbar sei. Eine umfassende Prüfung der materiellen Verbotsgründe des Vereins erfolge nicht.

Und die Kammer nahm es nun nicht an, weil die Verfassungsbeschwerde wohl sowieso unzulässiger Murks war:

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an. Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Sie haben keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zeigen sie nicht hinreichend substantiiert auf, dass die Möglichkeit besteht, durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 151, 67 <84 f. Rn. 49>; 159, 223 <270 Rn. 89> jeweils m.w.N.).

1. Die Verfassungsbeschwerden zeigen nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung und Anwendung des Fachrechts Verfassungsrecht verkannt haben könnte. Verfassungsrecht wird von den Gerichten nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen objektiv fehlerhaft ist (vgl. BVerfGE 1, 418 <420>; 18, 85 <92 f.>; 113, 88 <103>; 128, 193 <209>). Vielmehr muss aufgezeigt werden, dass eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht möglich erscheint (stRspr; vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>), weil sich die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts in krassem Widerspruch zu den zur Anwendung gebrachten Normen befindet oder Rechtspositionen verkürzt, die der Gesetzgeber unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien gewährt hat (vgl. BVerfGE 49, 304 <320>; 69, 315 <372>; 71, 354 <362 f.>; 113, 88 <103>; 128, 193 <209>), oder weil das Gericht willkürlich entschieden hat, indem es eine einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt der Norm oder sonst rechtsstaatliche Grundsätze krass verkennt (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 90, 22 <25>; 96, 189 <203>). Hier stützen die Beschwerdeführenden ihre Rügen jedoch im Wesentlichen darauf, dass nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern die Verbotsverfügung ihre Grundrechte verletze. Eine mögliche Grundrechtsverletzung gerade durch die gerichtlichen Entscheidungen wird damit nicht substantiiert. Insbesondere die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 1 GG gestatte dem einzelnen Mitglied nicht, die Verbotsverfügung in eigenem Namen anzugreifen, wird nicht substantiiert angegriffen (vgl. kritisch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Auflage 2022, Art. 9 Rn. 12; Höfling, in: Sachs, GG, 9. Auflage, Art. 9 Rn. 36; s.a. BVerfGE 80, 244 <253>).

Das ist beachtlich, denn das ist ein richtig grober handwerklicher Fehler. Das steht eigentlich in allen Büchern über die Verfassungsbeschwerde, und sogar im Merkzettel des Bundesverfassungsgerichts für Laien, dass man da vortragen muss, warum der angegriffene Akt welches Grundrecht verletzt.

Sagt schon das Grundrecht auf Verfassungsbeschwerde selbst:

Artikel 93 Absatz 1 Grundgesetz

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

[…]

4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;

[…]

Insofern könnte man mal die Frage stellen, worauf eigentlich verfassungsrechtlich die Möglichkeit des BVerfGG beruhen soll, über eine solche Beschwerde ohne Begründung nicht zu entscheiden, wenn im Grundgesetz steht „Das Bundesverfassungsgericht entscheidet“.

Im vorliegenden Fall von Indymedia allerdings fehlte es wohl einfach schon an der Behauptung, vom Bundesverwaltungsgericht in Grundrechten verletzt zu sein, also schon die Anforderung des Art 93 nicht zu erfüllen. Was beachtlich ist, weil im Rubrum fünfmal Rechtsanwälte genannt werden, allerdings anonymisiert, was letztlich auf drei schrumpfen könnte, weil es mal „Rechtsanwalt“ und mal „Rechtsanwältinnen“ heißt. Jedenfalls sollten die sich ihr Lehrgeld wiedergeben lassen, denn bei einer Verfassungsbeschwerde zu vergessen anzugeben, wieso man durch den angegriffenen Akt (also die Verwaltungsgerichtsentscheidung und nicht das Verbot selbst) in seinen Grundrechten verletzt sein will, ist schon ein ganz grober Fehler. Mir wäre das nicht passiert.

Die Beschwerdeführenden tragen vor, dass ihnen eine Klageerhebung im Namen der verbotenen Vereinigung unzumutbar sei, weil sie dann strafrechtlich belangt werden könnten. Das bleibt zu allgemein. Gegen drei Beschwerdeführende hatte die Staatsanwaltschaft bereits Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB eingeleitet. Die Annahme, dass weitere Angaben zu Handlungen in oder für die Vereinigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Strafverfolgungsgefahr erhöhen würden, liegt daher zwar für sie wie auch für diejenigen Beschwerdeführenden, die keine Angaben zu etwaigen Strafverfahren gemacht haben, nicht ganz fern. Doch fließen Einlassungen im Verwaltungsprozess nicht ungefiltert in die Strafverfolgung ein. Das Bundesverwaltungsgericht führt selbst aus, dass der Verbotsbescheid für die Frage, welche Personen Vereinsmitglieder waren, keine Bindungswirkung in straf- oder zivilgerichtlichen Verfahren entfalte. Grundsätzlich gilt, dass Tat und Schuld im Strafverfahren prozessordnungsgemäß eigenständig nachgewiesen werden müssen (vgl. BVerfGE 133, 168 <197 ff. Rn. 53 ff.>). Ob Einlassungen zur Klagebefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dennoch eine Strafverfolgungsgefahr begründen oder erhöhen, wäre daher näher zu begründen. Desgleichen wäre näher zu begründen, inwiefern eine Zwangslage vorliegen soll, in welcher der Selbstbezichtigungsgrundsatz greift, obwohl verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz eröffnet ist, wenn auch mit einem anderen Kontrollumfang. Schließlich fehlt eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Frage, ob die hier vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Anforderungen an die Darlegung der Klagebefugnis auch deshalb nicht zu beanstanden seien, weil für eine damit verbundene notwendige Selbstbezichtigung ein strafprozessuales Verwertungsverbot in Betracht kommen könnte (vgl. BVerfGE 56, 37 <48 ff.>).

Das ist zwar richtig, aber in der Sache natürlich komplett verlogen, weil ich mir damals bei meiner Beschwerde die Mühe gemacht hatte, alle solche formal erforderlichen Überlegungen anzustellen, und dann hat man sie einfach kommentarlos nicht zur Entscheidung angenommen. Wie gesagt: Dort geht es nicht um Rechtsfindung, sondern um willkürliches politisches Entscheiden und dann um Begründungsfindung. Und wenn man keine Begründung findet, dann lässt man sie als Bundesverfassungsgericht auch einfach ganz weg.

Rein formal gesehen wäre die Entscheidung damit inhaltlich zwar richtig, denn was sollte man auch sonst mit einer Verfassungsbeschwerde tun, der schon das zentrale Element fehlt, nämlich die Beschwerde. Anwaltspfusch.

Die Frage stellt sich aber, warum man uns vorneheraus vorgaukelt, dass Linksunten.Indymedia verboten sei, obwohl sie (oder jemand unter selbem Namen) faktisch doch ungehindert weitermachen, und sogar erhebliche Straftaten begehen, um das Verfassungsgericht und die Verfassungsrichterin Baer vor Kritik zu schützen, dagegen zu verteidigen.

Und dann stellt sich auch die Frage, warum eigentlich Baer in diesem Fall entscheiden konnte und nicht befangen war.

Andererseits könnte man natürlich sagen, dass aus demselben Grund, nämlich der Selbstbelastungsfreiheit, auch ein Richter keine Befangenheit erklären müsse, wenn er sich damit selbst strafrechtlich belaste, weil der Eindruck entstehen könnte, dass die Artikel mit Wissen oder Billiging Baers erschienen, oder zumindest aus ihrem Freundeskreis kamen, wie so viele Verfassungsbeschwerden. Und deshalb finde ich es irritierend, dass einer der beiden Artikel gegen mich auf Indymedia selbst gesperrt wurde, das war er nämlich kürzlich noch nicht. Wenn das aber erst im Vorfeld dieser Verfassungsbeschwerde passiert ist, dass man einen Artikel zur kriminellen Verteidigung Baers gesperrt hat, und Baer dann über eben diese Beschwerde entschied, dann wirft das umso mehr die Frage auf, welche Verbindungen es zwischen Susanne Baer und Linksunten.Indymedia gibt, und ob man da schon wieder mal in eigener Sache entschieden hat (was auch darauf hinauslaufen kann, die Sache nicht zu entscheiden, nämlich um sie nicht aufzubauschen und weitere Ermittlungen zu vermeiden).

Was dann letztlich auch die Frage aufwirft, wer die Anwälte hier waren und ob das auch ein – misslungener – Versuch einer »strategischen Prozessführung« war.

Tatsache ist, dass Linksunten.indymedia nach wie vor online ist, obwohl angeblich verboten. Und meines Wissens auch nirgends gesperrt.