Ansichten eines Informatikers

Razzia gegen „Frauenfeinde“

Hadmut
7.3.2024 20:07

Der politische Staatsterror nimmt weiter zu. [Nachtrag 2, Link korrigiert]

ZDF heute: In elf Bundesländern: Razzien wegen frauenfeindlicher Hetze im Netz

Mit dem Aktionstag gegen frauenfeindliche Hetze im Netz wollen Behörden Täter aus der Anonymität des Internets holen. Heute gab es Razzien gegen 37 Verfasser in elf Bundesländern.

Mit Durchsuchungen in elf Bundesländern sind die Behörden gegen Verfasser von strafrechtlich relevanten, frauenfeindlichen Postings im Internet vorgegangen.
Im Rahmen eines Aktionstages fänden seit dem frühen Morgen Durchsuchungen sowie Vernehmungen von insgesamt 45 Beschuldigten statt, teilte das Bundeskriminalamt (BKA) am Donnerstag mit. Hinzu kämen Maßnahmen bei 37 Beschuldigten, bei denen bereits im Vorfeld Verfahren bearbeitet worden seien.

[…]

Betroffen von den Maßnahmen sind nach Angaben des BKA Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hessen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.

Beteiligt sind die Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) der Generalstaatsanwaltschaft >Frankfurt, das Bundeskriminalamt (BKA) sowie weitere Strafverfolgungsbehörden der Bundesländer. Der Aktionstag gehöre zu dem seit 2022 laufenden Projekt “Bekämpfung der Frauenfeindlichkeit im Internet”.

Wenn das keine politische Verfolgung ist, was denn dann?

Vor allem: Welchem Zweck dienten die Durchsuchungen?

Der heutige Aktionstag macht deutlich: Wir gehen bewusst in die Räume des Hasses, stellen Taten und Täter fest, holen sie aus der Anonymität und ziehen sie zur Rechenschaft.

Holger Münch, Präsident des Bundeskriminalamts

Juristisch Bullshit. Denn wie will man denn bei einem Anonymen eine Hausdurchsuchung machen? Dazu muss man ja wissen, wer er ist. Dann ist er aber nicht anonym.

Und was will man da feststellen? Bei einem Mord kann man nach der Tatwaffe suchen, bei Drogen und Waffenhandel nach Waren, Geld und Informationen, bei Dieben nach dem Diebesgut. Aber wonach genau sucht man bei einem, der ein „frauenfeindliches Posting“ abgelassen hat?

Ein Hausdurchsuchung ist rechtlich eine bestimmte Art der Beschlagnahmung. Dazu muss es einen klar eingegrenzten und identifizierbaren Gegenstand geben, der beweisfähig ist, nach dem man sucht. Welchen Beweis will man für ein Internet-Posting suchen, wenn man für die Hausdurchsuchung doch schon hinreichend genau wissen muss, dass es passiert ist und wer es war?

Außerdem: Eine Hausdurchsuchung darf nicht dem Zweck einer Anprangerung oder Einschüchterung dienen. Das ist schlicht unzulässig und verfassungswidrig, verletzt den Schutz der Wohnung.

Der Aktionstag gehöre zu dem seit 2022 laufenden Projekt “Bekämpfung der Frauenfeindlichkeit im Internet”.
Dabei würden Umfang, Strafbarkeit sowie die Relevanz für den Staatsschutz solcher Postings erhoben und auch potenzielle Verbindungen zu politischem Extremismus geprüft. Auf dieser Grundlage würden auch Ermittlungsverfahren wegen digitaler Hasskriminalität zum Nachteil von Frauen eingeleitet, hieß es.

„Digitale Hasskriminalität zum Nachteil von Frauen“?

Was für ein Straftatbestand soll das sein? Was soll das überhaupt sein, „Hasskriminalität“?

Das, was hier angegeben ist, nämlich „Verbindungen zu politischem Rechtsextremismus zu prüfen“, ist nicht nur kein zulässiger Grund für eine Hausdurchsuchung. Auch eine aus anderem Grund zulässige Hausdurchsuchung darf dafür nicht verwendet werden, weil sie zweckgebunden ist.

Die Verhältnismäßigkeit

Schon Beschlagnahmungen im Allgemeinen, jede Beschlagnahme, muss verhältnismäßig sein und im Verhältnis zur Schwere der Tat stehen. Das gilt ganz besonders für Hausdurchschungen, weil sie in persönlichen Lebensbereich eingreifen, traumatisieren, das Grundrecht auf Schutz der Wohnung verletzen und eine enorme Außenwirkung haben, einen etwa in der Nachbarschaft völlig blamieren und nieder machen. Da gelten sogar sehr hohe Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit.

Und all das soll dazu passen, dass irgendwer irgendwo irgendwas „Frauenfeindliches“ gepostet habe, wobei „frauenfeindlich“ als Rechtsbegriff nicht einmal definiert oder erkennbar ist?

„Ich bin gegen die Frauenquote!“ – ist das schon „frauenfeindlich“?

Wo steht das überhaupt, dass die Meinungsfreiheit nicht auch umfasst, etwas feindlich zu betrachten und zu kommentieren?

Genau das tut sie nämlich. Die Verfassungsrechtsprechung setzt die Grenzen der Meinungsfreiheit sehr, sehr weit – wenn es einen sachlichen Bezug gibt. Dann darf man so ziemlich alles sagen, was nicht in die Formalbeleidigung geht. Der Sachbezug grenzt die Meinungsäußerung von der Schmähung ab.

Grundlage für die Initiative sei ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln, in dem bestätigt worden sei, dass pauschale Verunglimpfungen von Frauen als Volksverhetzung strafbar sein können.

Ach, Du liebe Zeit.

Ein Urteilchen eines Oberlandesgerichts, mit Richtern in NRW besetzt. In Köln. Politischer geht es wohl kaum.

Und, wie ich neulich schon schrieb, sollte man niemals, unter keinen Umständen irgendeinem Kommentar oder Juristen glauben, der ein Urteil auf einen Satz zusammenkürzt. Das geht immer schief. Diese Sätze, die ein Urteil beschreiben sollen, dienen allenfalls dazu, einem den Hinweis zu geben, in welches Urteil man mal reinschauen soll. Man muss das Urteil (zumindest dessen Begründung) immer ganz lesen, und da geht es oft um Spitzfindigkeiten oder Sonderfälle. Außerdem heißt das noch lange nicht, dass der BGH oder das BVerfG das auch so sehen. Denn gerade im Bereich der Meinungsfreiheit werden LG- und OLG-Urteile häufig aufgehoben, weil deren Richter zu oft entweder keine Ahnung von der Meinungsfreiheit und Prozessrechten haben, oder diese aus politischen Gründen bewusst verletzten. Beispielsweise haben LG und OLG Hamburg da lange Zeit unbeirrt und unbelehrbar ziemlichen Mist geurteilt, und der BGH hat das reihenweise, schon automatisiert aufgehoben. „Hamburg“ galt da schon als absoluter Revisionsgrund, wenn nicht gleich als Verfahrensfehler.

OLG Köln

Schauen wir mal, ob wir dazu was finden.

Jo.

Verfassungsblog schrieb darüber, Legal Tribune Online auch, Beck Online ebenso.

Von Aktenzeichen halten sie alle nichts, aber einer hat einen Link auf das Urteil: OLG Köln, Urteil vom 09.06.2020 – 1 RVs 77/20 = openJur 2020, 6552

Das Amtsgericht Bonn hat den Angeklagten am 7. Mai 2019 wegen Volksverhetzung in sechs Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Auf seine Berufung hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen.

Und das OLG hat dann den Freispruch wieder kassiert. Was ja schon heißt, dass die Lage keineswegs eindeutig ist, sondern die Juristen das unterschiedlich sehen. Je nachdem, welche Partei sie auf den Richterposten gesetzt hat. Und der Laie soll das dann befolgen müssen?

Konkret wurde dem Angeklagten zur Last gelegt:

Als Betreiber des Internetforums Internetadresse1 verfasste und veröffentlichte der Angeklagte verschiedene Eigen- und Fremdbeiträge, in dem er Frauen in besonderer Weise herabwürdigt, ihnen ein Recht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft abspricht und er sie auf ihre Fortpflanzungsfähigkeit reduziert.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beiträge:

1. Seit dem 03.11.2013 ist in dem besagten Forum der unter dem Kürzel des Angeklagten “A” veröffentliche Beitrag “Nicht Armut, sondern Arbeits-Unlust ist weiblich” abzurufen, in dem der Angeklagte Frauen als minderwertige Menschen degradiert, die allein zu Fortpflanzungszwecken, nicht jedoch zur Erwerbstätigkeit geschaffen seien. So heißt es in dem Beitrag “Wofür sind die Weiber denn geschaffen ? Für die Reproduktion ! Das Weib steht den Tieren näher, der Mann den Himmelswesen.”

Zudem befürwortet der Angeklagte, das Wahlrecht für Frauen abzuschaffen.

2. In dem Beitrag des Angeklagten “Sind Weiber Menschen zweiter Klasse- oder nur Fußballspieler zweiter Klasse” vom 14.07.2014 spricht der Angeklagte Frauen eine gleichwertige Bedeutung und letztlich gar ihr Menschsein ab und kommt zu dem Ergebnis “Männer sind Menschen erster Klasse. Und Weiber sind Menschen zweiter Klasse. Sie haben am Menschengeschlecht teil, reproduzieren es auch, aber repräsentieren es nicht.”

3. Als Administrator veröffentlichte der Angeklagte am 22.12.2014 unter der Überschrift “Mein (Jahre-?) Schlußwort” einen Beitrag, in dem er den Frauen ihr Menschsein abspricht bzw. sie als minderwertige Menschen bezeichnet. Der Beitrag ist heute noch abrufbar. Wörtlich schreibt der Angeklagte “Männer sind Menschen im eigentlichen Wortsinne. Weiber nehmen am Menschsein zwar teil, aber sie repräsentieren den Menschen nicht.

Man kann das vergröbert auch so ausdrücken: Weiber sind Menschen zweiter Klasse. – Oder: Weiber sind minderwertige Menschen.”

4. Am 09.08.2016 veröffentlichte der Angeklagte einen Artikel unter der Überschrift “Kategorienfehler als Grundlage einer Staatsdoktrin. Warum das Weib kein eigentlicher Mensch ist”. Auch in diesem Beitrag kommt er zu dem Ergebnis, dass das “Weib” dem Tier näher ist. So heißt es hier: “Aus dem Skizzierten läßt sich folgern: Der Mann ist der – eigentliche – Mensch; das Weib nimmt am Menschsein teil, aber es repräsentiert den Menschen nicht. Sein Menschsein ist insofern uneigentlich. Es erhält den Menschen, gibt ihm aber keine Bestimmung.

Die Doktrin der Gleichheit von Mann und Weib ist so wahnhaft wie die Doktrin der Gleichheit von Mensch und Tier.

Und so weiter und so fort.

Und da komme ich schon zu dem Ergebnis, dass diese Urteil verfassungswidrig und rechtsfehlerhaft ist.

Denn: Eine Formalbeleidigung ist es nicht. Alles normale Worte der Umgangssprache, keines der Worte ist tabuisiert.

Bleibt deshalb die Frage, ob es eine Schmähung ist. Und die ist nach diesen Angaben nicht zu beantworten, weil es nämlich nicht erlaubt ist, einzelne Sätze aus dem Kontext herauszustanden, ihres Zusammenhangs zu entkleiden. (Habe ich ja gerade in der Causa Ricarda Lang ausführlich zusammengesucht und belegt, das war ja ein wesentliches Argument für die Abwehr der Anklage. Die hatten da ja auch einen einzelnen Satz aus einem ganzen, langen Text herausgenommen. )

Und das heißt: Man kann aus den Angaben, die das Gericht hier macht, gar nicht erkennen oder schlussfolgern, ob die Äußerung unter die Meinungsfreiheit fällt. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob sie richtig ist, nicht einmal darauf, ob sie richtig begründet ist, sondern ob es überhaupt einen Sachzusammenhang gibt, einen sachlichen Anknüpfungspunkt. Ist der gegeben, dann sind auch überzogene, überspitzte Äußerungen immer noch durch die Meinungsfreiheit geschützt. Wenn es einen sachlichen Anknüpfungspunkt gibt, darf man ziemlich drauf hauen, solange man nicht in die Formalbeleidigung abgleitet.

Und das ist hier an diesen ausgeschnittenen Textstellen nicht nur nicht zu prüfen – es ist offensichtlich, dass das OLG hier gegen Verfassungsrecht verstoßen hat, nämlich schon damit, dass es einzelne Sätze herausgetrennt hat und zum Kontext nichts sagt.

So etwas wie

Am 19.05.2016 veröffentlichte der Angeklagte in dem oben genannten Forum unter dem Kürzel A den Beitrag “Gelobt sei, was uns hart macht.” Im letzten Abschnitt dieses Beitrages berichtet er von einer Dominanz “der Weiber im öffentlichen Dienst und im Schul- und Bildungswesen”. Das zahlenmäßige Vorherrschen von Frauen in diesem Arbeits- und Berufsspektrum ist für ihn Zeichen einer geistigmoralischen Mangelerscheinung. Er vergleicht die seiner Meinung nach vorliegende hohe Zahl von Frauen in diesen Bereichen mit Schlammwürmern in einem Tümpel. Durch diese gleichsetzende Betrachtungsweise würdigt der Angeklagte Frauen in besonderer Weise herab.

Das ist suggestiv. Zwar wirkt das mit den Schlammwürmern wie eine Formalbeleidigung (Tierbezeichnungen können darunter fallen, beispielsweise einen Polizisten als Rindvieh oder Schwein zu bezeichnen, wird allerdings nicht geahndet, wenn Linke von Bullenschweinen reden), aber es ist wertlos, solange man nicht erkennt, was in den anderen Abschnitten steht. Denn wenn es einen „letzten Abschnitt“ gibt, war es kein Tweet oder kurzer Spruch, sondern ein längerer Text. Es ist zwar unwahrscheinlich, aber womöglich hatte der ja irgendeine sachliche Eigenschaft von Schlammwürmern entdeckt, auf die er den Vergleich aufbaut. Und die die Meinungsfreiheit durchaus aufspannen könnte. Hin oder her, das Urteil ist nicht nachvollziehbar, weil Aussagen ihres Kontexts entkleidet wurden, und das im Bereich der Meinungsfreiheit nun einmal nicht geht.

Das Wort „Meinungsfreiheit“ oder „Artikel 5 GG“ kommen in diesem Urteil überhaupt nicht vor.

Und dann so eine Begründung zu § 130 StGB:

Die Historie der Vorschrift verdeutlicht mithin, dass sowohl mit der Einführung als auch den jeweiligen Änderungen des Tatbestandes jeweils eine – vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte – Ausweitung des Schutzbereichs und keineswegs eine Eingrenzung verbunden war. Zu keiner Zeit wurde diskutiert, dass ein anhand geschlechtsspezifischer Kriterien unterschiedener Teil der Bevölkerung dem Schutzbereich nicht unterfallen sollte.

Aha. Etwas fällt deshalb unter einen Straftatbestand, weil der Gesetzgeber nie erwähnt habe, dass er das nicht will. Das verstößt schon dagegen, dass ein Tat zum Zeitpunkt der Begehung gesetzlich unter Strafe gestellt sein muss, und die Normenklarheit.

Und jetzt der Brüller: Die haben den nicht schuldig gesprochen. Aus formalen Gründen. Weil ihn nämlich das Landgericht freigesprochen hatte, konnte der Anklagte keine Revision einlegen, weil ihn das Urteil ja nicht beschwerte, man kann ja nicht gegen seinen Freispruch Revision einlegen. Und deshalb sei es verfahrensrechtlich unfair, in jetzt zu verurteilen, obwohl er ja keine Revision einlegen konnte, damit würde man ihm ja das Rechtsmittel abschneiden. Also:

2. Ein Schuldspruch durch das Revisionsgericht unter Aufrechterhaltung getroffener Feststellungen scheidet aus: Da der Angeklagte durch ein freisprechendes Urteil nicht beschwert ist, hätte er seinerseits dieses Urteil nicht mit der Revision angreifen können (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, vor § 296 Rz. 14 m. N.). Bei einer erfolgreichen Revision (der Staatsanwaltschaft oder der Nebenklage) gegen ein solches Urteil hebt der Senat in ständiger Rechtspraxis die zugrunde liegenden Feststellungen aus diesem Grunde mit auf (SenE v. 10.08.1999 – Ss 293/99 – = NJW 2000, 1053 [1054] m. w. Nachw. ; SenE v. 20.12.2011 – III-1 RVs 218, 222-223/11 -; SenE v. 15.09.2015 – III-1 RVs 127/15; LR-StPO-Franke, 26. Auflage 2012, § 354 Rz. 43; s. a. OLG München NJW 2006, 3364 [3366]).

3. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat noch darauf hin, dass der Kontext der inkriminierten Äußerungen in einem Umfang darzustellen ist, der die Beurteilung des Vorliegens eines Verstoßes gegen die Menschenwürde in dem Sinne erlaubt, dass das Menschentum des Angegriffenen bestritten oder relativiert, dieser also gleichsam zur “Unperson” deklariert oder jedenfalls in die Nähe eines solchen gerückt wird (dazu vgl. Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schittenhelm, a.a.O. Rz. 6 m. zahlr. Nachw.).

Brüller.

Das OLG Köln stellt also selbst fest, dass die paar ausgeschnittenen Zitatsätze gar nicht ausreichen, um die Strafbarkeit zu beurteilen. Es sieht zwar einen Rechtsfehler in der Entscheidung des Landgerichts, nämlich dass gewisse Äußerungen gegen Frauen theorisch schon Volksverhetzung sein könnten, weil der Gesetzgeber das nicht von vornherein ausgeschlossen habe, dass aber solche ausgeschnittenen Fetzen eines Textes nicht ausreichen, um das überhaupt beurteilen zu können.

Das OLG Köln hat also ausdrücklich offen gelassen, ob das hier strafbar ist, und stattdessen dem Landgericht ein paar Hausaufgaben aufgegeben. Das OLG hat gesagt, was das LG prüfen muss, aber nicht, ob das zu Strafbarkeit führt oder nicht.

Das ist rechtlich gar nicht mal so falsch, wie es am Anfang aussieht. Letztlich haben das OLG nur gesagt, dass Frauen nicht von vorherein und vom Gesetzgeber davon ausgeschlossen seien, dass sich eine Volksverhetzung gegen sie richten könnte, und dass das LG das ordentlich prüfen muss, weil die paar herausgerissenen Sätze einfach nicht ausreichen, um das hier zu beurteilen.

Sie sagen sogar, was sie als Anforderung sehen, um eine Volksverhetzung gegen Frauen zu begehen:

dass der Kontext der inkriminierten Äußerungen in einem Umfang darzustellen ist, der die Beurteilung des Vorliegens eines Verstoßes gegen die Menschenwürde in dem Sinne erlaubt, dass das Menschentum des Angegriffenen bestritten oder relativiert, dieser also gleichsam zur “Unperson” deklariert oder jedenfalls in die Nähe eines solchen gerückt wird

Und was sie damit auch sagen: Dass selbst solche Sätze wie die zitierten dafür nicht ausreichen.

Ich halte das Urteil zwar für unglücklich strukturiert und formuliert, aber in der rechtlichen Überlegung habe ich – wenn man es bis zum Ende liest – daran eigentlich nichts auszusetzen. Das ist aber genau der Punkt, der mir immer so wichtig ist: Man muss es ganz lesen und kann es nicht auf einen Satz zusammenschrumpfen.

Und damit ist das, was das BKA hier als Rechtsgrundlage angibt, wenn es also dieses und kein anderes Urteil meint, völliger Bullshit. Denn die machen – juristenkommentarmäßig – daraus, dass „frauenfeindliche“ Kommentare Volksverhetzung seien, und genau das steht in diesem Urteil eben nicht drin, sondern das Gegenteil, dass solche Sätze für sich alleine nicht einmal erlauben, das zu beurteilen.

Wäre interessant zu erfahren, was am Ende herauskam, ob das Landgericht den wieder freigesprochen und nur die Begründung korrigiert und ergänzt hat. Denn im OLG-Urteil steht nicht drin, dass der zu verurteilen ist, sondern nur, dass das Landgericht sorgfältiger zu arbeiten hat.

Wenn das so ist, wie sich mir das darstellt, dann wäre die Aktion des BKA, der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt und anderer komplett rechtswidrig.

Und wie der Zufall es so will, ist Nancy Faeser Vorgesetzte des BKA und hat viel Einfluss in Hessen. Zufälle gibt’s …

Das wäre jetzt hochinteressant, mal zu sehen, was man den Leuten denn konkret vorwirft, und die Dursuchungsbeschlüsse zu sehen. Denn das alles wirkt auf mich hochgradig rechtsbrechend. Und ich wette, und weiß das aus eigener Erfahrung, dass sich die Strafverfolgungsbehörden für Verfassungsrecht und Meinungsfreiheit nicht interessieren und diese nicht achten.

Und von Presse und Rundfunk kein Wort der Kritik. Die bejubeln das.

Nachtrag: Laut MDR steckt Nancy Faeser mit drin.

Nachtrag 2: Ich habe beim Nachdenken doch einen erheblichen Fehler im Urteil gefunden. Ich halte die Einschätzung, dass „Frauen“ ein Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 StGB sein können, für gesetzeswidrig. Näheres im Folgeartikel dazu.