Was passiert eigentlich, wenn das ZDF platzt?
Interessante Frage.
Die Landesmedienanstalten in der ARD, also die „ersten“ und „dritten“ Programme, würden eine Kündigung des Medienstaatsvertrags wohl überleben, weil sie jeweils auf eigenen Rechtsgrundlagen und den Gesetzen eines oder Staatsverträgen weniger Bundesländer beruhen. Da wären die Auswirkungen einer Kündigung des Medienstaatsvertrag sicherlich qualitativ komplex und schwer zu überschauen, man müsste sich das alles mal genau durchlesen, aber wohl quantitativ begrenzt, weil die dann eben als Landesmedienanstalten weiter machen und man sich wohl vor allem die Zusammenarbeit, die ARD, die Finanzen anschauen muss.
Anders sieht das beim ZDF aus. Dessen Rechtsgrundlage ist nämlich vor allem der ZDF-Staatsvertrag, der zwischen allen Bundesländern geschlossen wurde.
Aus § 1:
Die Länder sind Träger der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“.
§ 33 ZDF-Staatsvertrag
Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2017 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
(2) Wird der Medienstaatsvertrag nach seinem § 116 Abs. 1 gekündigt, gelten die auf das ZDF anwendbaren Vorschriften des Medienstaatsvertrages für das ZDF fort, mit Ausnahme des § 39 Abs. 1 und 2. Im Falle einer Kündigung einzelner Vorschriften des Medienstaatsvertrags nach seinem § 116 Abs. 5 finden
die gekündigten Vorschriften auf das ZDF keine Anwendung.
Demnach würde das ZDF danach „einfach“ weitermachen mit weniger Bundesländern als Träger. Ich glaube aber nicht, dass das so einfach geht, dass also die Kündigung einfach gar keine Auswirkungen hätte. Also ob dann einfach gar nichts passiert und das ZDF einfach eine weitere Medienanstalt einiger Bundesländer wäre.
Ich habe so das Gefühl, dass das vor Gericht so keinen Bestand hätte, weil Bundesländer eigentlich nicht mehrere Medienanstalten betreiben dürfen, und der Sinn und Zweck des ZDF ja gerade darin bestand, einen bundesweiten Gegenpol zu bilden.
Ich glaube, das ist weit komplizierter und folgenreicher, als man das da in diesem § 33 darstellt.
Selbst wenn man der Ansicht ist, dass die anderen Bundesländer weiterhin zusammen einen Sender betreiben könnten, wäre die Frage, ob der dann rechtsidentisch mit dem ZDF wäre und sein könnte, und ob die dann einfach den Namen „ZDF“ erben.
Denn wenn das alles so laufen würde, wie das da steht, eine Kündigung also effektiv überhaupt keine Auswirkungen hätte – worin bestünde dann überhaupt das Kündigungsrecht und der Vertrag?
Unklar ist auch, wer dann eigentlich für das ZDF haftet, denn ein Insolvenzverfahren ist nach § 32 unzulässig. Es steht aber auch darin, dass sich das ZDF aus dem Rundfunkbeiträgen finanziert. Was aber, wenn dieser Staatsvertrag ebenfalls gekündigt wird?
Und wem gehört das ZDF überhaupt? Also, deren Assets wie Gebäude, Ausstattung, Filmrechte und so weiter? Das kann ja nicht einfach an den Rest fallen, wenn da jemand aus dem Vertrag aussteigt. Im Prinzip müssten die ja anteilig ausgezahlt werden.
Eine Folge wäre sicherlich, dass im jeweiligen Bundesland keine Beiträge mehr zu zahlen wären, und das ZDF dann auch nicht mehr zu empfangen wäre.
Würden die verbliebenen Bundesländer dann die Beiträge entsprechend anheben, um den Fehlbetrag zu kompensieren? Oder müsste das ZDF notfallmäßig Ausgaben reduzieren?
Da kann man lustig drüber nachdenken.