Die Bumsguck-Frage
Eine juristische Frage geht mir noch durch den Kopf. [KORREKTUR!]
§ 184 Verbreitung pornographischer Inhalte
(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)
1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,[…]
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
(3) bis (7) (weggefallen)
Insofern erstaunlich, das war mir entgangen, dass die Sorgeberechtigten in gewissem Umfang ihrem Sprößling straffrei Pornos zeigen können. Ich hatte das noch mit „pornographischen Schriften“ in Erinnerung, was man aber wohl mal wegen Internet und Videos von „Schriften“ in „Inhalte“ geändert hat, seit es nicht mehr nur um Pornoheftchen geht. (Gibt es eigentlich noch die Pornohefte der 70er und 80er Jahre, oder sind die völlig vom Video überholt und abgelöst?)
Wobei man wohl übersehen hat, dass „graphisch“ von griechisch graphein = Schreiben, Zeichnen ja immer noch Schrift heißt, und Videos deshalb im engeren Sinne eigentlich nicht pornographisch sein können. Der Begriff stammt wohl noch aus der Zeit, als die alten Griechen ihre Sauerein in Vasen und Amphoren geritzt haben. Da gibt es ja einiges an Material, dass im Gegensatz zu unseren Online-Pornos dann 2000 Jahre überdauern konnte.
§ 11 Personen- und Sachbegriffe
[…]
(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.
Aha.
Worauf ich aber hinaus will:
Es ist nicht verboten, andere, auch Kinder Jugendliche, beim Sex zugucken zu lassen. Es gibt zwar den § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses, aber jemand bestimmten zugucken zu lassen, ist noch nicht „öffentlich“, und jemanden zugucken zu lassen, der zugucken will, ist keine Erregung eines Ärgernisses.
Das heißt, dass es straffrei wäre, einen Minderjährigen live zugucken zu lassen, aber dann strafbar wird, wenn eine Videokamera dazwischen ist, oder auch nur ein Fernglas.
Im Prinzip also könnte man irgendwo ein Zelt aufstellen, und ein Schild dran hängen, „Hier drin ist Live-Schnackseln, wer will, darf reinkommen und zugucken, wenn er vorher versichert, dass er das auch will.“ Das ist weder öffentlich noch Ärgerlich, weil öffentlich ja nichts zu sehen ist und im Zelt dann nur noch der Personenkreis ist, mit dem man einen Vertrag hat, der zugesichert hat, sich daran nicht zu stören.
Ich erinnere mich noch an den Bio-Unterricht, so ungefähr 7. Klasse oder so, als die Details dran kamen. Junge, sehr hübsche Bio-Lehrerin, hochschwanger, dicker Bauch, die uns mit rotem Kopf und permanent verschämtem Grinsen haarklein erklären musste, wie denn das abläuft mit dem Schwangerwerden, und nicht so tun konnte, als wäre da Theorie. Die wusste, wovon sie redet. Was von Vorteil war, als die Stellungen dran kamen.
Weil die Schule aber nicht sorgeberechtigt ist, könnten sie keinen Film zeigen, Jugendlichen das nicht zeigen, wie das abläuft. Ich kann mich noch erinnern, dass wir das damals auch nur in den Grundzügen verstanden hatten, dann aber doch recht froh waren, die Details in Pornos nachschauen zu können, die da auch aufschlussreicher waren als die Schnittzeichnungen im Biobuch. So … aha … geht ganz rein, schein nicht schwer zu sein. Ich kann mich noch erinnern, dass wir eine sehr hübsche, so eine lange Hochgewachsene in der Klasse hatten, die alle anderen einen Kopf überragte, aber wohl aus religiösem Elternhaus. Während der Rest der Klasse feixte und grinste, saß die so aufrecht und stocksteif da, guckte völlig fassungslos und entsetzt auf die Schnittbildzeichnungen, die wir aus dem Diaprojektor gezeigt bekamen, während die hochschwangere Lehrerin das erklärte, die das auch merkte und sie fragte, ob sie Fragen hat. Und die so mit weit aufgerissenen Augen und völlig desorientert „Aber … aber … wie geht denn das durch die Hose? Wie soll denn das gehen?“ Zwei Sekunden Totenstille, dann die ganze Klasse so „Pruuuust“.
Die Lehrerin das nochmal erklärt, mit den Angaben, dass man die Klamotten vorher auszieht. Man macht sich erst nackig, und dann … denn, wie sie richtig erkannt habe, die Frage sei sehr gut, geht das ja nicht durch die Hose.
Später haben die Jungs dann den Mädchen aus ihren Geheimbeständen ein Pornoheft leihweise übergeben mit der Maßgabe, die Sachkunde anhand einschlägigen Bildmaterials allgemein zu heben und Fragen zu beantworten. Es wurde berichtet, dass alle wesentlichen Wissenslücken mittelbehutsam geschlossen werden konnten.
Im Prinzip wäre das doch gar nicht so abwegig – und eigentlich auch gar nicht so verkehrt – wenn das dann so liefe: Wir haben heute Gäste, das sind der Hermann und die Annette, und die führen Euch das jetzt mal vor und beantworten hinterher Fragen.
Wäre doch gar nicht so schlecht.
Warum also machen die so einen Terror wegen ein paar Pornos? Während es in Berlin in der Innenstadt mindestens eine Straße mit florierendem Straßenstrich gibt, auf der das Geschäft gleich vor Ort oder in Sichtweite auf dem Grünstreifen erledigt wird, und es ab und zu vorkommt, dass welche auf dem Bahnsteig dabei gefilmt werden, da aber nichts unternommen wird, weil man grinsend sagt „det is Berlin“. Obwohl Öffentlich und Ärgernis.
Warum ist Zuguckenlassen mit Zustimmung nur dann strafbar, wenn man es per Video live sieht, aber nicht in echt?
Mir drängt sich die ganze Zeit der permanente Eindruck auf, dass das alles wieder nur Vorwand, nur Fassade ist.
Korrektur:
Leserhinweis:
§ 176a Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3. auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
Da muss ich mich etwas korrigieren, ich hatte Jugendliche im Sinn. Was ist ein Kind?
§ 176 Sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
[…]
Person unter 14 Jahren.
Ich hatte „Jugendliche“ im Sinn, mich aber falsch ausgedrückt. Bitte den obigen Artikel auf Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren beziehen.