Hadmut Danisch
Prüfungsrecht

Ablauf der Prüfung

Die Möglichkeiten der Störung des Prüfungsablaufs sind vielfältig, ich empfehle dazu die angegebene Literatur.

Wichtig ist, daß Störungen, die die Leistungserbringung beeinträchtigen, zur Wiederholung der Prüfung führen. Dazu gehören beispielsweise Lärm, fehlerhafte Aufgaben, einschüchternde Fragen in mündlichen Prüfungen. Dabei ist aber zu beachten, daß die Störung sofort gerügt werden muß. Man erhält durch eine Störung keinen Freischuß. Man kann nicht die Note abwarten und falls sie nicht gefällt, Widerspruch erheben, weil man dadurch einen unrechtmäßigen Vorteil gegenüber anderen Prüflingen hätte. Man muß der Prüfungsbehörde bzw. dem Prüfer sofort die Möglichkeit geben, die Störung zu beseitigen, d.h. sofort darauf hinweisen, und zwar auch schon vor oder während der Prüfung.

Auswahl der Prüfer

  • Universitätsgesetz Baden-Württemberg:

    § 50 Abs. 4
    Zur Abnahme von Hochschulprüfungen, die nicht studienbegleitend in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden, sind in der Regel nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten befugt. Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise zu Prüfern bestellt werden, wenn Professoren und Hochschuldozenten nicht in genügendem Ausmaß als Prüfer zur Verfügung stehen. Wissenschaftlichen Mitarbeitern kann nach langjähriger erfolgreicher Lehrtätigkeit auf ihren Antrag die Prüfungsbefugnis im Sinne von Satz 1 übertragen werden; zuständig für die Übertragung ist der Fakultätsrat. Die Ausgabe der Themen von Diplomarbeiten und entsprechenden Abschlussarbeiten sowie die Betreuung und Bewertung der Arbeiten können nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten übertragen werden; dies gilt auch für wissenschaftliche Mitarbeiter, denen die Prüfungsbefugnis nach Satz 3 übertragen wurde. Für die Abnahme der Prüfung durch mehrere Prüfer finden die §§ 106 bis 117 keine Anwendung.
    § 50 Abs. 5
    Schriftliche Prüfungsleistungen in Hochschulprüfungen, die nicht studienbegleitend in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen abgenommen werden, sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer muss Professor sein. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers abzunehmen. Der Beisitzer muss mindestens die den jeweiligen Studiengang abschließende oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben.
    § 54 Abs. 2 Satz 5 (Promotion)
    Als Prüfer können nur Professoren der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen sowie Hochschul- und Privatdozenten bestellt werden.
  • Ein Prüfer hat kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, als Prüfer in einem bestimmten Prüfungsverfahren eingesetzt zu werden.
  • Anforderungen an Diplomprüfung:

    Der vom Prüfungsausschuß bestellte Prüfer ist nicht befugt, die Korrektur und Bewertung von Klausuren wissenschaftlichen Mitarbeitern zu übertragen. Wird die Bewertung der Arbeit von diesen vorgenommen, so fehlt es an einer Bewertung durch einen "Prüfer".

Durchführung / Chancengleichheit

  • Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, daß die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können.

Beratung

  • Die Teilnahme einer Person an der Beratung, die dem Prüfungsausschuß nicht angehört oder die dabei zu berücksichtigenden Leistungen des Prüflings nicht oder nur teilweise kennt, ist ein schwerer Verfahrensfehler.

    Quelle: Niehues, Rn. 266; Zimmerling, Rn. 647; OVGNW, 22 A 205/91 ; VGSig_3K883_87

  • Bei Abstimmungen im Rahmen des Habilitationsverfahrens ist eine Stimmenthaltung unzulässig.

Dauer des Prüfungsverfahrens

  • [...] Darüber hinaus folgen aus Art. 12 I GG Anforderungen an das Prüfungsverfahren selbst. Dieses muß so ausgestaltet sein, daß der Bedeutung des Verfahrens für den Grundrechtsschutz Rechnung getragen wird (BVerfG, BVerfGE 52, 380 ; BVerfG_419_81). Hierzu gehört, daß das Prüfungsverfahren binnen angemessener Zeit durchgeführt wird. Welcher Zeitraum insoweit angemessen ist, läßt sich nicht generell festlegen. Dessen Dauer wird vom Fachgebiet, von dem erforderlichen personellen, materiellen und organisatorischen Aufwand sowie von der Zahl der Examenskandidaten abhängen. Jedenfalls ist der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 I GG bei der Gestaltung des Prüfungsverfahrens auch dadurch Rechnung zu tragen, daß die Wartezeit den einzelnen Prüfungsanwärter nicht unzumutbar belastet. [...] Liegen zwischen der Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung mehr als vier Jahre, so wird der grundrechtlich verankerte Anspruch auf Ausübung eines Berufs mit der durch die Prüfung vermittelten zusätzlichen Qualifikation in unzumutbarer Weise verkürzt. [...] Die Verwaltung muß grundsätzlich dafür Sorge tragen, daß Prüfungen ohne unnötige Verzögerungen abgenommen werden können.
  • Auch ohne berufliche Relevanz kann die vorläufige Zulassung besonders dringlich sein, wenn sich aus dem Prüfungsverfahren selbst schwerwiegende Nachteile für den Antragsteller ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn er eine abgeschlossene Dissertation laufend aktualisieren müßte oder wenn zu befürchten ist, daß das behandelte Thema durch die wissenschaftliche Entwicklung überholt wird.

    Zimmerling, Rn. 723; VGHBW, KMK-HSchR 1978, 592 ff. ; OVGSH, NVwZ-RR 1993, 30 ;VGHH_KMK_1982_352

  • Zum Teil wird auch darauf abgestellt, daß es einem Prüfling unzumutbar ist, sein Prüfungswissen über einen längeren Zeitraum auf dem aktuellen Stand zu halten.