Hadmut Danisch
Prüfungsrecht

Prüfungsaufgaben und Prüfungsstoff

  • Die Prüfungsaufgaben müssen insbesondere geeignet sein, die Kandidaten, die das Ausbildungsziel erreicht haben, von denen zu unterscheiden, die es nicht erreicht haben.

    Quelle: BVerwG, NVwZ-RR 1998, 177 ; Hailbronner, § 15, Rn. 54.

  • Fragen sind unzulässig, deren Beantwortung keinerlei Schlüsse auf die berufliche Befähigung des Kandidaten zuläßt.

    Quelle: BVerwG, DVBl. 1987, 1223 ; Hailbronner, § 15, Rn. 54

Prüfungsstoff

  • Den Prüfungsstoff zu bestimmen, ist primär nicht Sache des einzelnen Prüfers, sondern - jedenfalls bei berufsbezogenen Prüfungen - verfassungsrechtlich gebotene Aufgabe des Gesetzgebers (Art. 12 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GG). Er muß freilich nicht in den Einzelheiten regeln, welche Themen und Inhalte in bestimmten Prüfungen zugelassen sind, sondern kann das Ziel und den Zweck der Leistungskontrolle angeben und deren Ausfüllung einer als Rechtsverordnung (Art. 80 GG) auszugestaltenden Prüfungsordnung überlassen.

    Quelle: Niehues, Rn. 30ff., 203; BVerfG, 1 BvR 419/81, 213/83

  • Grundsätzlich wird der Prüfungsstoff von der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung festgelegt und muß an Prüfungszweck und -ziel orientiert sein.

    Quelle: Fliegauf, Rn. 92

  • Der zulässige Prüfungsstoff wird allein durch die Prüfungsordnung bestimmt; er ist nicht auf die in einschlägigen Vorlesungen behandelten Teile begrenzt.
  • Ob eine Prüfungsfrage über den zulässigen Prüfungsstoff hinausgeht, unterliegt uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle.
  • Ein Rechtsverstoß, der durchweg für das Prüfungsergebnis erheblich ist und daher zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führt, ist erstens dann anzunehmen, wenn der durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgegebene Rahmen des zugelassenen Prüfungsstoffes verlassen worden ist, und zweitens auch dann, wenn die Auswahl einzelner Themen oder Prüfungsinhalte den Zweck der Prüfung verfehlt, die Chancengleichheit verletzt oder aus anderen Gründen rechtlich nicht zulässig ist.

    Quelle: Niehues, Rn. 203, 284 ff.

  • Von einem Prüfling darf nicht verlangt werden, daß er sich mit unmöglichen Inhalten auseinandersetzt.

    Quelle: BayVGH, 18.10.1988 ; Niehues, Rn. 204