Hadmut Danisch
Prüfungsrecht

Befangenheit des Prüfers

Ausschluß des befangenen Prüfers

  • Sowohl der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) schließen einen befangenen und voreingenommenen Prüfer von der Prüfung aus (BVerwG, DVBl. 1983,91). Das Gebot der Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit des Prüfers betrifft sowohl den äußeren Verfahrensablauf als auch den inneren Bewertungsvorgang.

    Quelle: BVerwG, BVerwGE 70, 144 ; Hailbronner, § 15, Rn. 56

  • Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist die Besorgnis der Befangenheit gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung des Prüfers zu rechtfertigen. Die Besorgnis der Befangenheit und Voreingenommenheit eines Prüfers ist unter objektiver Würdigung der tatsächlichen Umstände, also danach zu beurteilen, ob ein vernünftiger, d. h. objektiv faßbarer Grund für die Annahme der Befangenheit und Voreingenommenheit des Prüfers vom Standpunkt des Prüflings gegeben ist.

    Quelle: ??(versehentlich verlegt, muß ich nochmal raussuchen)

Befangenheit wegen geringschätzender und herabwürdigender Korrekturanmerkungen über den Prüfling

  • (Aus einem Urteil über Bewertungsfehler:)

    Die ... Beurteilungen der Prüfungsleistungen durch Prof. Dr. X zeigen, daß dieser die Grenzen seines Einschätzungs- und Bewertungsvorrechtes überschritten hat, denn sowohl eine Reihe von einzelnen Formulierungen als auch der insgesamt vermittelte Eindruck lassen allein den Schluß zu, daß der Prüfer nicht ausschließlich die Leistung bewertende Aussagen getroffen hat. Er hat sich vielmehr, statt die nötige Ausgewogenheit und Distanz zu bewahren, zu emotionalen, die Person des Prüflings insgesamt abqualifizierenden Äußerungen hinreißen lassen, die als sachfremde und willkürliche Erwägungen zu qualifizieren sind. ...

    In dieser Diktion spiegelt sich nicht nur eine äußerst grobe und die Leistungen des Prüflings hart kritisierende Korrektur, sondern eine deutlich über die Leistungsbewertung hinausgehende, in höchstem Maße geringschätzige und verachtende Herabwürdigung der Person des Prüflings. ... wird die reine Leistungsbewertung überlagert durch ein insgesamt über den Prüfling gefälltes Urteil ...

    Im vorliegenden Fall können die gehäuft eingesetzten abqualifizierenden Formulierungen jedoch nicht mehr als gelegentliche Ausrutscher und Entgleisungen gewertet werden. Der Prüfer hat vorliegend die emotionale Distanz, die eine gerechte Beurteilung erfordert ... verloren. ...

    Die Formulierungen sind im oben dargelegten Sinne aus sich heraus als sachfremd zu bewerten und können im nachhinein weder durch eine dienstliche Stellungnahme noch durch eine zeugenschaftliche Einvernahme relativiert werden.

Befangenheit gegenüber abweichender Meinung

  • ... Daraus folgt, daß eine mit guten Gründen vertretene Stellungnahme in einer umstrittenen Fachfrage nicht zu beruflichen Nachteilen führen darf, nur weil ein Prüfungsgremium anderer Ansicht ist als der Prüfling.
  • Befangenheitsgründe können insbesondere aus den Äußerungen des Prüfers gegenüber dem Prüfling hergeleitet werden. Ergibt sich daraus, daß der Prüfer nicht mehr offen ist für eine (nur) an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierten Bewertung, sondern daß er durch Vorurteile gegenüber dem Prüfling oder seiner abweichenden Meinung von vornherein - ohne deren Vertretbarkeit zu würdigen - auf eine bestimmte (negative) Bewertung festgelegt ist, muß er als befangen gelten. Etwa damit einhergehende Verstöße des Prüfers gegen das Fairneßgebot oder gegen das Gebot der Sachlichkeit rechtfertigen ebenfalls die Annahme der Befangenheit, so daß das Prüfungsverfahren damit auch aus diesem Grunde zu beanstanden ist.

    Quelle: Niehues, Rn. 192

  • Die Annahme, daß der Prüfer von vornherein auf eine bestimmte Lösung festgelegt und daher für eine hinreichend objektive Bewertung nicht mehr offen sei, ist nicht allein dadurch gerechtfertigt, daß er etwa bei wissenschaftlichen Auseinandersetzungen diese -- von der des Prüflings abweichende -- Meinung nachdrücklich vertreten hat und weiterhin vertritt. Dies ist erst dann der Fall, wenn weitere Gesichtspunkte hinzukommen, die erkennen lassen, daß der Prüfer etwa mit persönlicher Empfindlichkeit reagiert oder sein Prestige ins Spiel bringt.

    Quelle: Niehues, Rn. 192