Hadmut Danisch
Prüfungsrecht

Pflichten des Prüfers

Diese Seite über die Pflichten des Prüfers ist nicht ohne Grund die mit Abstand umfangreichste. Hier werden die meisten Fehler gemacht, hier sind die tätig, die sich von allen beteiligten Staatsdienern wohl am wenigsten mit Prüfungsrecht auskennen und die mit den individuellen Einzelfällen und Prüflingen zu tun haben. Hierzu gibt es die reichhaltigste Rechtsprechung. Aber das hat natürlich auch quantitative Ursachen, denn da es mehr Prüfungen als Prüfungsordnungen gibt, können dabei auch mehr Fehler gemacht werden.

Vorgehensweise und Entscheidungsvorgang

  • Zu den Aufgaben des Prüfers gehört zuvörderst, daß er sich über die gesetzlichen Prüfungsanforderungen Klarheit verschafft.

    Quelle: BVerwG, 7 C 57.83 (150)

  • Die Beurteilung einer Prüfungsleistung vollzieht sich in vier Schritten (Hailbronner, § 15, Rn. 64):

    1. Der Prüfer informiert sich über den Inhalt der anzuwendenden Normen der Prüfungsordnung, z. B. über die Notendefinitionen und Prüfungsanforderungen.
    2. Der Prüfer verschafft sich Klarheit über die konkrete Prüfungsaufgabe.
    3. Der Prüfer nimmt die Prüfungsleistung des Kandidaten zur Kenntnis.
    4. Der Prüfer bewertet die Prüfungsleistung unter Zugrundelegung der vorgegebenen rechtlichen Maßstäbe.
  • Wie bei jeder Rechtsanwendung muß sich auch hier der Prüfer zunächst Klarheit über den Inhalt der anzuwendenden Rechtsnormen, z. B. der Notendefinitionen oder der Bestimmungen über die Prüfungsanforderungen, verschaffen. Er muß sodann den zu subsumierenden Sachverhalt, also die Prüfungsleistung, ermitteln und zur Kenntnis nehmen. Das setzt voraus, daß er sich ... darüber klar ist, was als Prüfungsleistung überhaupt gefordert wird, denn beurteilen soll er, inwieweit die geforderte Leistung den Anforderungen entspricht. Erst im Anschluß an diese Kenntnisnahme des Sachverhalts setzt der Vorgang der höchstpersönlichen Bewertung, also des Abschätzens und Beurteilens der Prüfungsleistung ein. Für die vorangehenden Schritte der Rechtsauslegung und der Sachverhaltsermittlung gelten deshalb keine prüfungsrechtlichen Besonderheiten: Ob der Prüfer die anzuwendenden prüfungsrechtlichen Vorschriften richtig ausgelegt und den Sachverhalt - die geforderte Prüfungsleistung - zur Kenntnis genommen hat, ist der vollen gerichtlichen Nachprüfung zugänglich.

    Quelle: BVerwG, 7 C 57.83 (146)

  • Materielle Fehler beim Entscheidungsvorang haben (deshalb) regelmäßig die Rechtswidrigkeit des Entscheidungsergebnisses zur Folge.

    Quelle: BVerwG, 7 C 57.83 (148)

  • Der Bewertungsvorgang darf nicht ungeordnet sein oder bloßen Intuitionen nachgehen, sondern muß den Prinzipien der Sachbezogenheit und Systemgerechtigkeit folgen.

    Quelle: VGHBW, 16.1.1990 ; Niehues, Rn. 343

Pflicht zur Unvoreingenommenheit und Toleranz

  • Die Prüfer müssen die vom Prüfling im Rahmen der Themenstellung angesprochenen Gesichtspunkte und Gedanken - unabhängig davon, ob sie in einer von den Prüfern erstellten oder zugrunde gelegten Musterlösung enthalten sind - insbesondere danach beurteilen, ob sie sich im Rahmen des vom Prüfling gewählten - vertretbaren - Aufbauschemas bewegen sowie ob sie rechtlich richtig oder zumindest vertretbar und logisch begründet sind.
  • Der Prüfer muß die Leistungen des Prüflings unbefangen zur Kenntnis nehmen, sich nach Kräften um ihr richtiges Verständnis bemühen, auf die Gedankengänge eingehen und gegenüber abweichenden wissenschaftlichen Auffassungen, auch wenn er sie nicht billigen kann, zumindest Toleranz aufbringen.

    Quelle: BVerwG, 7 C 57.83 ;Niehues, Rn. 187

Vollständige Kenntnisnahme und Bewertung der Prüfungsleistung

  • Das Gebot der eigenen, unmittelbaren und vollständigen Kenntnisnahme der Prüfungsleistung ist in Art. 12. Abs. 1 GG verankert, weil nur durch seine Beachtung der Prüfungszweck erreicht werden kann.
  • Die Bewertungstätigkeit kann nur aufgrund eigener, unmittelbarer und vollständiger Kenntnis der konkreten Prüfungsaufgabe und der darauf bezogenen Lösungen oder Antworten sachgerecht wahrgenommen werden.

    Quelle: Fliegauf, Rn. 83; entspr. BVerfG, 1 BvR 1505/94

  • Die erforderliche eigenverantwortliche Entscheidung des Prüfers ist nur dann möglich, wenn er die Leistungen des Prüflings selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nimmt und aus eigener Sicht selbständig beurteilt. Dazu ist er grundsätzlich verpflichtet.
  • Seinen Bewertungsspielraum kann er nur dann rechtmäßig wahrnehmen, wenn er zuvor die von dem Prüfling erbrachten Leistungen tatsächlich erfaßt hat. Bei der Begutachtung schriftlicher Prüfungsarbeiten ist erforderlich, daß der Prüfer die Gedanken des Verfassers auf sich einwirken läßt, sie nachzuvollziehen sucht und ihre Richtigkeit oder Vertretbarkeit nötigenfalls anhand der angegebenen Quellen und Hinweise überprüft.

    Quelle: OVGNW, XV A 47/74 ; Niehues, Rn. 179

  • Nimmt der Prüfer Teile der von ihm zu bewertenden Leistungen nicht zur Kenntnis, etwa indem er schriftliche Arbeiten nur teilweise oder nur "diagonal" liest, ist die Prüfungsentscheidung rechtsfehlerhaft; das gilt auch, wenn er ... von einer anderen als der tatsächlich gestellten Aufgabe ausgeht.

    Quelle: BVerwG, 7 B 231, 232.84 ; Niehues, Rn. 333

  • Siehe auch Niehues, Rn. 335 ff., dazu, wenn der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist.

Pflicht zur Bewertung von Ersatzausführungen

  • Die vollständige Kenntnisnahme der Lösung und ihre vollständige Bewertung gehörten zu den Pflichten des Prüfers. Auch "Ersatz"-Ausführungen nach falschen Weichenstellungen sind Teil der Lösung und müssen zur Kenntnis genommen und bewertet werden.
  • Im allgemeinen ist offensichtlich und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß der Prüfer seine Bewertungen nicht etwa schon dann abbrechen darf, wenn die Bearbeitung nach einer - seiner Meinung nach - falschen Weichenstellung in eine andere Richtung verläuft. In solchen Fällen wird sich nämlich regelmäßig die Frage stellen, ob die weiteren Ausführungen des Prüflings zumindest folgerichtig sind oder auf andere Weise kenntlich machen, daß er jedenfalls den Prüfungsstoff beherrscht.

    Quelle: BVerwG, 6 B 87.93 ; Siehe auch Fliegauf, Rn. 148

  • Von "Ersatz"-Ausführungen nach falscher Weichenstellung im Rahmen einer Prüfungsarbeit, die der Prüfer als Teil der Gesamtlösung zur Kenntnis nehmen und bewerten muß, kann nur dann die Rede sein, wenn es sich - losgelöst vom falschen Ausgangspunkt - um weitergehende substantielle Ausführungen handelt, die eine eigenständige Prüfungsleistung darstellen.

Verbot Richtiges als falsch zu werten

  • Aus Art. 12 I GG ergibt sich für berufsbezogene Prüfungen der allgemeine Bewertungsgrundsatz, daß eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf.
  • Auszugehen ist von dem Zweck, dem eine Prüfung als Berufszugangsschranke dient und den sie nach Art. 12 I GG nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit verfolgen darf. (vgl. BVerfGE 80, 1 [24 ff.] = NVwZ 1989, 850).

    Dieser Zweck ist nicht nur für den Umfang der Qualifikationsnachweise, sondern auch für deren Bewertung maßgebend. (vgl. BVerfGE 80, 1 [26 ff.] = NVwZ 1989, 850)

    Daraus folgt, daß zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum läßt, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muß aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Dies ist ein allgemeiner Bewertungsgrundsatz, der bei berufsbezogenen Prüfungen aus Art. 12 I GG folgt.

  • ... Daraus folgt, daß eine mit guten Gründen vertretene Stellungnahme in einer umstrittenen Fachfrage nicht zu beruflichen Nachteilen führen darf, nur weil ein Prüfungsgremium anderer Ansicht ist als der Prüfling.

Gebot der Sachlichkeit

  • Aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der Chancengleichheit ergibt sich als allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz das Gebot der Sachlichkeit.[...]

    Eine Prüfung wird rechtsstaatlichen Anforderungen nur dann gerecht, wenn der Prüfer sich dem Gebot der Sachlichkeit unterwirft.

    Quelle: BVerwG, 7 C 57.83 (151)

  • Während das Gebot der Fairneß insbesondere im Rahmen der mündlichen Prüfung zu beachten ist, kommt dem Gebot der Sachlichkeit vornehmlich bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen Bedeutung zu. Dieses Gebot geht über das Verbot sachfremder Erwägungen hinaus, das lediglich einen besonders eklatanten Fall der Nichtbeachtung des Gebots der Sachlichkeit erfaßt.

    Quelle: BVerwG, 7 C 57.83 (151)

  • Es verpflichtet den Prüfer, die Prüfungsleistung mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis zu nehmen und gegenüber abweichenden wissenschaftlichen Auffassungen Toleranz aufzubringen. Das schließt drastische Formulierungen des Prüfers ... nicht aus. Die Formulierungen müssen aber sachbezogen sein und dürfen nicht die Voreingenommenheit des Prüfers bezeugen.

    Quelle: Hailbronner, § 15, Rn. 59

  • Das Gebot der Sachlichkeit verlangt als ein allgemein anerkannter Bewertungsgrundsatz die unvoreingenommene Würdigung der einzelnen Prüfungsleistung ohne Ansehen der Person.

    Quelle: BVerwG, 7 C 57.83 ; Niehues, Rn. 344

  • Die Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen verstößt gegen das Sachlichkeitsgebot, wenn der Prüfer seiner Verärgerung ... freien Lauf läßt und dadurch die Gelassenheit und emotionale Distanz verliert, ohne die eine gerechte Bewertung nicht möglich ist.

    Quelle: BVerwG, 7 C 57.83 (152)

    Hierfür reicht es aus, wenn die Beurteilung zwar nicht insgesamt aber teilweise von sachfremden Erwägungen beeinflußt ist.

    BVerwG, 7 C 57.83 (153); Hailbronner, § 15, Rn. 59

  • An den Prüfer muß die Forderung gestellt werden, sich bei der Beurteilung einer Prüfungsleistung stets zur Sachlichkeit verpflichtet zu wissen. Hierzu gehört, daß der Prüfer die Prüfungsleistung mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis nimmt. Auch kann man von ihm erwarten, daß er sich bemüht, die Darlegungen des Prüflings richtig zu verstehen und auf dessen Gedankengänge einzugehen, ferner daß er gegenüber abweichenden wissenschaftlichen Auffassungen Toleranz aufbringt.

    Quelle: BVerwG, 7 C 57.83 (152)

  • Wenn die Bewertung von Prüfungsleistungen auf sachfremden Erwägungen beruht, sind auch die Grenzen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums des Prüfers überschritten; die Prüfungsentscheidung ist als rechtswidrig aufzuheben. Sachfremde Erwägungen sind solche, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der Leistungskontrolle in der betreffenden Prüfung stehen und daher willkürlich sind.

    Quelle: Niehues, Rn. 352

  • Eine Quelle sachfremder Erwägungen ist die Voreingenommenheit des Prüfers. Emotional aufgeladene oder übertrieben abwertende Randbemerkungen bei schriftlichen Prüfungsarbeiten können anzeigen, daß anstelle der nötigen Ausgewogenheit und Distanz sachfremder Ärger und Maßlosigkeit die Bewertung beeinflußt haben.

    Quelle: BVerwG, 7 C 57.83 (151 ff.); VGHBW_9S3227_89; Niehues, Rn. 353

  • Die selbständige und auch praktische Bedeutung des (auch) für das Prüfungsverfahren geltenden Sachlichkeitsgebots liegt darin, daß hier schon die äußere Form der Darstellung ausschlaggebend sein kann, etwa wenn Randbemerkungen nach ihrem Wortlaut unsachlich, aggressiv oder gar beleidigend sind. Auf Interpretationen, was der Prüfer inhaltlich gemeint haben kann, ob er vielleicht nur verbal überzogen oder damit in der Tat sachfremde Erwägungen verbunden hat, kommt es sodann nicht mehr an.

    Quelle: Niehues, Rn. 184

  • Der Prüfer muß die Leistungen des Prüflings unbefangen zur Kenntnis nehmen, sich nach Kräften um ihr richtiges Verständnis bemühen, auf die Gedankengänge eingehen und gegenüber abweichenden wissenschaftlichen Auffassungen, auch wenn er sie nicht billigen kann, zumindest Toleranz aufbringen.

    Quelle: BVerwG, 7 C 57.83 (152); Niehues, Rn. 187

Verbot der Unsachlichkeit und sachfremder Erwägungen

  • Ebenso wie bei einem Sachverhaltsirrtum ist eine Prüfungsentscheidung grundsätzlich rechtswidrig, wenn der Prüfer sachfremde Erwägungen angestellt hat, und zwar auch dann, wenn die Bewertung nicht insgesamt, sondern nur teilweise von sachfremden Erwägungen beeinflußt ist.

    Quelle: BVerwG, 7 C 57.83 (153)

  • Wenn die Bewertung von Prüfungsleistungen auf sachfremden Erwägungen beruht, sind auch die Grenzen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums des Prüfers überschritten; die Prüfungsentscheidung ist als rechtswidrig aufzuheben.

    Sachfremde Erwägungen sind solche, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der Leistungskontrolle in der betreffenden Prüfung stehen und daher willkürlich sind.

    Quelle: Niehues, Rn. 352

  • Eine Quelle sachfremder Erwägungen ist die Voreingenommenheit des Prüfers. Emotional aufgeladene oder übertrieben abwertende Randbemerkungen bei schriftlichen Prüfungsarbeiten können anzeigen, daß anstelle der nötigen Ausgewogenheit und Distanz sachfremder Ärger und Maßlosigkeit die Bewertung beeinflußt haben.

    Quelle: BVerwG, 7 C 57.83 (151 ff.); VGHBW_9S3227_89; Niehues, Rn. 353

  • Nicht schon die Beachtung, jedoch die Überbewertung äußerer Formen ist sachfremd; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch insofern maßgebend.

    Quelle: BVerwG, 7 B 24/75 ; Niehues, Rn. 354 m. w. N.

  • Siehe auch Niehues, Rn. 184, 187, 352

Willkürverbot

  • Fachlich-wissenschaftliche und pädagogische Wertungen sind rechtswidrig, wenn sie willkürlich sind, das heißt, wenn sie aus keinem sachlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt werden können. Zu nennen sind hier insbesondere Verstöße gegen die Denkgesetze oder andere offensichtliche Denkfehler auch bei den prüfungsspezifischen Wertungen, z. B. ein dem Prüfer unterlaufener Widerspruch durch die unterschiedliche Bewertung ein- und desselben Merkmals der Prüfungsleistung an verschiedenen Stellen der Bewertung. Bei den fachwissenschaftlichen Annahmen des Prüfers ist eine willkürliche Fehleinschätzung schon dann anzunehmen, wenn sie dem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muß, und nicht erst dann, wenn sie sich auch dem Laien als gänzlich unhaltbar aufdrängt.

    Quelle: BVerfG, 1 BvR 419/81, 213/83 ; Niehues, Rn. 339

  • Eine Bewertung ist auch dann willkürlich, wenn der Prüfer Lösungen und Antworten vermißt, die nach der Aufgabenstellung nicht verlangt bzw. nicht erfragt worden sind.

    Quelle: BVerwG, 9.12.83 ; Niehues, Rn. 339 m. w. N.

Bewertung der Form der Arbeit

  • Liegt ein offensichtliches Schreibversehen des Prüflings vor, so daß sich mit hinreichender Gewißheit feststellen läßt, was der Prüfling wirklich äußern wollte, darf auf ein solches Versehen nicht abgestellt werden, wenn dieses keinen Rückschluß auf die zu prüfenden Fähigkeiten gestattet.

    Quelle: BVerwG, 7 C 54/78 (214); Niehues, Rn. 344

  • Nicht schon die Beachtung, jedoch die Überbewertung äußerer Formen ist sachfremd; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch insofern maßgebend.

    Quelle: BVerwG, 7 B 24/75 ; Niehues, Rn. 354

Anforderungen an die Zweitbewertung

  • Der Zweitprüfer hat die Prüfungsleistung persönlich und selbständig zu bewerten. Er muß sich nach gründlicher Lektüre ein eigenes Urteil über die Arbeit bilden und darf sich hierbei nur von seinem Wissen und Gewissen leiten lassen. Es ist deshalb rechtsfehlerhaft, wenn die Prüfer die Erstbewertung gemeinsam erarbeiten oder der Zweitprüfer die Erstprüfung unkritisch übernimmt.

    Quelle: Hailbronner, § 15, Rn. 69

Gewichtung der Prüfungsleistungen

  • Sämtliche prüfungsrelevanten Einzelleistungen des Prüflings sind im Rahmen der anstehenden Leistungskontrolle nach ihrer Bedeutung zu gewichten, um auf diese Weise eine geeignete Grundlage für die abschließende Beurteilung der Gesamtleistung zu gewinnen. Leistungen von untergeordneter Bedeutung dürfen nicht in den Mittelpunkt gestellt werden. Ebensowenig dürfen Leistungen als irrelevant oder weniger beachtlich vernachlässigt werden, die nach dem Ziel der Leistungskontrolle für das Prüfungsergebnis bedeutsam sind. [...]

    Hat der Prüfer dies verkannt und z. B. ohne die erforderliche Aufbereitung des Prüfungsgegenstandes oder sonstwie ohne eine tragfähige Bewertungsgrundlage nur eine pauschale und oberflächliche Beurteilung abgegeben, so kann diese keinen Bestand haben. Vielmehr ist dann über das Prüfungsergebnis erneut zu befinden, nachdem die für eine zutreffende Bewertung erforderlichen Grundlagen geschaffen worden sind.

    Quelle: Niehues, Rn. 338

Betreuungspflicht

  • Hinzu kommt die in § 25 VwVfG normierte Betreuungspflicht der Prüfungsbehörden und Prüfer, die eine Aufklärungs-, Hinweis- und Belehrungspflicht insbesondere für den Fall umfaßt, daß der Prüfling offensichtlich nur versehentlich falsche Wege geht oder sonstwie Mißverständnisse auszuräumen sind.

    Quelle: Niehues, Rn. 184