Hadmut Danisch
Prüfungsrecht

Informationen zum Rechtsweg

Klageerhebung

  • Richtige Klageart für eine prüfungsrechtliche Verbesserungsklage ist regelmäßig die auf eine Neubescheinigung gerichtete Verpflichtungsklage.

Rechtswegsanspruch

  • Das Ergebnis der Bewertung einer Prüfungsleistung darf durch eine erneute Bewertung, die wegen der Rechtswidrigkeit der ersten Bewertung vorgenommen werden muß, jedoch deshalb nicht verschlechtert werden, weil dies dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Chancengleichheit zuwiderlaufen würde.
  • Ein Prüfungsbescheid in der früheren (Wiederholungs-)Prüfung kann einen Prüfling auch dann weiterhin in seinen Rechten verletzen, wenn er sich in der Folgezeit einer nach der Prüfungsordnung nicht vorgesehenen, aber vom Prüfungsamt gestatteten (weiteren) Wiederholungsprüfung unterzieht. Sein Rechtsschutzinteresse für die Klage gegen diesen Bescheid besteht daher fort.

Umfang gerichtlicher Überprüfung

  • Unter Fachfragen, die im prüfungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren voller gerichtlicher Überprüfung unterliegen, sind alle Fragen zu verstehen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind; hierunter fallen sowohl Fragen, die fachwissenschaftlich geklärt sind, als auch solche, die in der Fachwissenschaft kontrovers behandelt werden.

    Die Verwaltungsgerichte sind gehalten, die mit der prüfungsspezifischen Bewertung verflochtene fachwissenschaftliche Beurteilung gleichsam herauszufiltern und auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.[...]

    Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwichen Prüfer und Prüfling sind der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen. Vielmehr hat das Gericht aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüflings notfalls mit sachverständiger Hilfe darüber zu befinden, ob die von dem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist.[...]

    Erst wenn feststeht, daß Vorzüge und Mängel einer Arbeit unter Beachtung des dem Prüfling zukommenden Antwortspielraums fachwissenschaftlich korrekt erfaßt worden sind, und sich sodann die Frage nach der Bewertung, insbesondere der richtigen Benotung stellt, ist Raum für die Annahme des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums (vgl. BVerfG, 1 BvR 419/81, 213/83)

    Quelle: BVerwG, 6 B 55/97 ; BVerwG, Buchholz 421.0 Nr. 320 S. 307

  • Ein Irrtum des Prüfers über die Prüfungsaufgabe ist gerichtlich voll überprüfbar. Denn der Prüfer, der sich über die Prüfungsaufgabe irrt, diese etwa nicht zur Kenntnis nimmt, Aufgaben verwechselt oder von einer anderen als der tatsächlich gestellten Aufgabe ausgeht, legt seiner Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde. Ein solcher Fehler wird von der ihm eingeräumten Beurteilungsermächtigung nicht gedeckt.

Nachgeholte Bewertung

  • Durch die Neubewertung der Prüfungsarbeiten aufgrund eines während des Rechtsstreits nachgeholten verwaltungsinternen Kontrollverfahrens wird der Anspruch des Klägers auf eine gerichtliche Überprüfung seiner Einwendungen gegen fachlich-spezifische Bewertungen nicht erfüllt, so daß die Hauptsache dadurch nicht erledigt ist. [...]