Befangenheit des Prüfers
Ausschluß des befangenen Prüfers
- Sowohl der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3
Abs. 1 GG) als auch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG) schließen einen befangenen und
voreingenommenen Prüfer von der Prüfung
aus (BVerwG, DVBl. 1983,91). Das Gebot der
Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit des Prüfers
betrifft sowohl den äußeren Verfahrensablauf als auch
den inneren Bewertungsvorgang.
Quelle: BVerwG, BVerwGE 70, 144 ; Hailbronner, § 15, Rn. 56
- Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist die Besorgnis der
Befangenheit gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der
geeignet ist, Mißtrauen gegen eine unparteiische
Amtsausübung des Prüfers zu rechtfertigen. Die
Besorgnis der Befangenheit und Voreingenommenheit
eines Prüfers ist unter objektiver Würdigung der
tatsächlichen Umstände, also danach zu beurteilen, ob
ein vernünftiger, d. h. objektiv faßbarer Grund für
die Annahme der Befangenheit und Voreingenommenheit
des Prüfers vom Standpunkt des Prüflings gegeben ist.
Quelle: ??(versehentlich verlegt, muß ich nochmal raussuchen)
Befangenheit wegen geringschätzender und herabwürdigender Korrekturanmerkungen über den Prüfling
(Aus einem Urteil über Bewertungsfehler:)
Die ... Beurteilungen der Prüfungsleistungen durch Prof. Dr. X zeigen, daß dieser die Grenzen seines Einschätzungs- und Bewertungsvorrechtes überschritten hat, denn sowohl eine Reihe von einzelnen Formulierungen als auch der insgesamt vermittelte Eindruck lassen allein den Schluß zu, daß der Prüfer nicht ausschließlich die Leistung bewertende Aussagen getroffen hat. Er hat sich vielmehr, statt die nötige Ausgewogenheit und Distanz zu bewahren, zu emotionalen, die Person des Prüflings insgesamt abqualifizierenden Äußerungen hinreißen lassen, die als sachfremde und willkürliche Erwägungen zu qualifizieren sind. ...
In dieser Diktion spiegelt sich nicht nur eine äußerst grobe und die Leistungen des Prüflings hart kritisierende Korrektur, sondern eine deutlich über die Leistungsbewertung hinausgehende, in höchstem Maße geringschätzige und verachtende Herabwürdigung der Person des Prüflings. ... wird die reine Leistungsbewertung überlagert durch ein insgesamt über den Prüfling gefälltes Urteil ...
Im vorliegenden Fall können die gehäuft eingesetzten abqualifizierenden Formulierungen jedoch nicht mehr als gelegentliche Ausrutscher und Entgleisungen gewertet werden. Der Prüfer hat vorliegend die emotionale Distanz, die eine gerechte Beurteilung erfordert ... verloren. ...
Die Formulierungen sind im oben dargelegten Sinne aus sich heraus als sachfremd zu bewerten und können im nachhinein weder durch eine dienstliche Stellungnahme noch durch eine zeugenschaftliche Einvernahme relativiert werden.
Quelle: VGFr, V/3 E 3290/87
Befangenheit gegenüber abweichender Meinung
- ... Daraus folgt, daß eine mit guten Gründen
vertretene Stellungnahme in einer umstrittenen
Fachfrage nicht zu beruflichen Nachteilen führen darf,
nur weil ein Prüfungsgremium anderer Ansicht ist als
der Prüfling.
Quelle: BVerfG, 1 BvR 1529/84, 138/87
- Befangenheitsgründe können insbesondere aus den
Äußerungen des Prüfers gegenüber dem Prüfling
hergeleitet werden. Ergibt sich daraus, daß der Prüfer
nicht mehr offen ist für eine (nur) an der wirklichen
Leistung des Prüflings orientierten Bewertung, sondern
daß er durch Vorurteile gegenüber dem Prüfling oder
seiner abweichenden Meinung von vornherein -
ohne deren Vertretbarkeit zu würdigen - auf eine
bestimmte (negative) Bewertung festgelegt ist, muß er
als befangen gelten. Etwa damit einhergehende Verstöße
des Prüfers gegen das Fairneßgebot oder gegen das
Gebot der Sachlichkeit rechtfertigen ebenfalls die
Annahme der Befangenheit, so daß das Prüfungsverfahren
damit auch aus diesem Grunde zu beanstanden
ist.
Quelle: Niehues, Rn. 192
- Die Annahme, daß der Prüfer von vornherein auf eine
bestimmte Lösung festgelegt und daher für eine
hinreichend objektive Bewertung nicht mehr offen sei,
ist nicht allein dadurch gerechtfertigt, daß er etwa
bei wissenschaftlichen Auseinandersetzungen diese --
von der des Prüflings abweichende -- Meinung
nachdrücklich vertreten hat und weiterhin vertritt.
Dies ist erst dann der Fall, wenn weitere
Gesichtspunkte hinzukommen, die erkennen lassen, daß
der Prüfer etwa mit persönlicher Empfindlichkeit
reagiert oder sein Prestige ins Spiel
bringt.
Quelle: Niehues, Rn. 192