Informationen zum Rechtsweg
Klageerhebung
- Richtige Klageart für eine prüfungsrechtliche Verbesserungsklage ist
regelmäßig die auf eine Neubescheinigung gerichtete
Verpflichtungsklage.
Quelle: OVGNW, 22 A 2549/91
Rechtswegsanspruch
- Das Ergebnis der Bewertung einer Prüfungsleistung darf durch
eine erneute Bewertung, die wegen der Rechtswidrigkeit der
ersten Bewertung vorgenommen werden muß, jedoch deshalb nicht
verschlechtert werden, weil dies dem verfassungsrechtlich
verankerten Gebot der Chancengleichheit zuwiderlaufen würde.
Quelle: BVerwG, 6 C 38/92
- Ein Prüfungsbescheid in der früheren (Wiederholungs-)Prüfung
kann einen Prüfling auch dann weiterhin in seinen Rechten
verletzen, wenn er sich in der Folgezeit einer nach der
Prüfungsordnung nicht vorgesehenen, aber vom Prüfungsamt
gestatteten (weiteren) Wiederholungsprüfung unterzieht. Sein
Rechtsschutzinteresse für die Klage gegen diesen Bescheid
besteht daher fort.
Quelle: BVerwG, 6 B 81/95
Umfang gerichtlicher Überprüfung
Unter Fachfragen, die im prüfungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren voller gerichtlicher Überprüfung unterliegen, sind alle Fragen zu verstehen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind; hierunter fallen sowohl Fragen, die fachwissenschaftlich geklärt sind, als auch solche, die in der Fachwissenschaft kontrovers behandelt werden.
Die Verwaltungsgerichte sind gehalten, die mit der prüfungsspezifischen Bewertung verflochtene fachwissenschaftliche Beurteilung gleichsam herauszufiltern und auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.[...]
Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwichen Prüfer und Prüfling sind der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen. Vielmehr hat das Gericht aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüflings notfalls mit sachverständiger Hilfe darüber zu befinden, ob die von dem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist.[...]
Erst wenn feststeht, daß Vorzüge und Mängel einer Arbeit unter Beachtung des dem Prüfling zukommenden Antwortspielraums fachwissenschaftlich korrekt erfaßt worden sind, und sich sodann die Frage nach der Bewertung, insbesondere der richtigen Benotung stellt, ist Raum für die Annahme des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums (vgl. BVerfG, 1 BvR 419/81, 213/83)
Quelle: BVerwG, 6 B 55/97 ; BVerwG, Buchholz 421.0 Nr. 320 S. 307
- Ein Irrtum des Prüfers über die Prüfungsaufgabe ist gerichtlich
voll überprüfbar. Denn der Prüfer, der sich über die
Prüfungsaufgabe irrt, diese etwa nicht zur Kenntnis nimmt,
Aufgaben verwechselt oder von einer anderen als der tatsächlich
gestellten Aufgabe ausgeht, legt seiner Beurteilung einen
unrichtigen Sachverhalt zugrunde. Ein solcher Fehler wird von
der ihm eingeräumten Beurteilungsermächtigung nicht gedeckt.
Quelle: BVerwG, 7 C 57.83
Nachgeholte Bewertung
- Durch die Neubewertung der Prüfungsarbeiten aufgrund eines
während des Rechtsstreits nachgeholten verwaltungsinternen
Kontrollverfahrens wird der Anspruch des Klägers auf eine
gerichtliche Überprüfung seiner Einwendungen gegen
fachlich-spezifische Bewertungen nicht erfüllt, so daß die
Hauptsache dadurch nicht erledigt ist. [...]
Quelle: BVerwG, 6 C 1/92