Hadmut Danisch

Prüfungsrecht

Warnhinweis: Diese Webseiten zum Prüfungsrecht sind veraltet und inhaltlich seit 2006 nicht mehr gepflegt und aktualisiert worden. Sie wurden zwischen 2002 und 2006 erstellt, der letzte Bearbeitungsstand ist der 27.8.2006. Sie sind nur noch aus historischen Gründen und weil es viele Verlinkungen darauf gibt hier zugänglich. Ich habe zwar das Webseitenlayout und die rechtlich erforderlichen Hinweise an die aktuelle Rechtslage und das Webseitendesign des Blogs angepasst. Am Inhalt habe ich aber seit 2006 nichts mehr gemacht.

Keine Rechtsberatung, keine individuellen Auskünfte. Keine Empfehlung, auf einen Rechtsanwalt zu verzichten, aber auch keine Empfehlung, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Ich empfehle jedoch, sich die angegebene Literatur zu beschaffen und rechtzeitig zu lesen. Kümmert Euch rechtzeitig um Eure Angelegenheiten und versäumt keine Fristen. Kenntnis des Prüfungsrechts ersetzt nicht das Beherrschen des Prüfungsstoffs und umgekehrt; das gilt für Prüfer und Prüfling.

Relevante Rechtsnormen

Bundesgesetze

Grundgesetz

Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Berufsfreiheit:

Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.

Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Rechtswegsgarantie:

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.

Art. 5 Abs. 3, Freiheit von Forschung und Lehre:

Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Weitere Bundesgesetze

Hochschulrahmengesetz (HRG)

§§ 15-17: Prüfungen und Prüfungsordnungen

Download: http://www.bmbf.de/pub/hrg_20020815.pdf (Version des BMBF vom 15.8.2002)

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Bescheid, Widerspruch, Klageerhebung, Fristen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schadensersatz

Strafgesetzbuch (StGB)

Vorteilsannahme, Erpressung

Baden-Württemberg

Universitätsgesetz Baden-Württemberg

Download: http://www.mwk.baden-wuerttemberg.de/Online_Publikationen/Uni-Gesetz.pdf (Version des MWFK)
§ 50 - 55d

Allgemeine Vorschriften zu Prüfungen und Hochschulgraden

§ 51

Allgemeine Vorschriften zu Prüfungsordnungen

§ 10 Abs. 2

Zuständigkeit für Prüfungen. Über Widersprüche entscheidet der Rektor.

Weitere Landesgesetze Baden-Württemberg

Landesverwaltungsverfahrensgesetz

Details zu Anforderungen an Bescheide und Verwaltungsakte.

Beamtengesetz Baden-Württemberg

Pflichten der Prüfer, Befangenheit, Unzumutbarkeit, Wahrheitspflicht, Pflicht zur Einhaltung der Verfassung u. ä.

Untergesetzliche Normen

Prüfungsordnung

Ablauf des Prüfungsverfahrens, Anforderungen, Bewertungskriterien

Grundordnung der Universität

Details zu Aufbau der Universität, Überwachung des Rektors