Leistungsanforderungen und Bewertung
Leistungsanforderungen
- Vorschriften, die für die Aufnahme des Berufs eine
bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis
erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung
verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein
und müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 I GG
genügen.
Die Leistungsanforderungen in einer solchen Prüfung und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; die Prüfungsschranke darf nach Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein.
Quelle: BVerfG, 1 BvR 419/81, 213/83
- Universitätsgesetz Baden-Württemberg:
- § 50 Abs. 8
- Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen ist von den Universitäten in geeigneten Studiengängen ein in der Regel auch international kompatibles Leistungspunktesystem zu schaffen, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht.
- § 51 Abs. 2
- Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln
- 3. die Anforderungen in der Prüfung
- 4. Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen
- 11. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses durch eine differenzierte Benotung
- Insbesondere müssen in einer solchen Prüfung die Leistungsanforderungen
und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten
sind, gesetzlich geregelt sein (BVerfG, 1 BvR 419/81, 213/83 ). [...]
Allein auf diese Weise kann in einer Demokratie das vom Volk gewählte
Parlament als Gesetzgeber seiner Verwantwortung für das Gesamtwohl
unter Beachtung der Grundrechte, Art. 1 III GG, gerecht werden. [...]
Danach muß auch das Verfahren des "Überdenkens" von Prüfungsentscheidungen,
soweit dies für einen effektiven Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit
erforderlich ist, in seinen wesentlichen Merkmalen vom Gesetzgeber
festgelegt werden.
Quelle: BVerwG, 6 C 35/92
Das das gesamte Prüfungsrecht beherrschende Gebot der Gleichbehandlung verlangt, daß die Prüflinge bei der Bewertung mit den gleichen Maßstäben gemessen werden. Dieses Gebot der Gleichbehandlung ist jedoch auf die Prüflinge ein und derselben Prüfung im Rechtssinne beschränkt. Bei unterschiedlichen Laufbahnprüfungen können wegen unterschiedlicher Leistungsanforderungen an die Bewertung selbst gleichlautender Arbeiten unterschiedliche Maßstäbe angelegt werden.
(Es wird ausgeführt, daß die Prüfung für den gehobenen Dienst in der Versorgungsverwaltung und die für den gehobenen Verwaltungsdienst auf Grundlage der Verordnugn des Innenministeriums unterschiedliche Prüfungen sind)Quelle: BVerwG, 2 CB 54.86
Die Lehrfreiheit des Hochschullehrers umfaßt zwar die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen, nicht aber ohne weiteres auch die Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen ein Leistungsnachweis erteilt wird. Diese Frage kann vielmehr, soweit sich dies unter Ausbildungsgesichtspunkten als nötig erweist, von der Universität in der für den jeweiligen Studiengang erlassenen Studienordnung geregelt werden. [...]
Ein durch seine Lehrfreiheit geschütztes Interesse des Antragstellers (Prüfers), die Voraussetzungen für die Erteilung des Leistungsnachweises ausschließlich nach eigenem Gutdünken festzulegen, besteht offensichtlich nicht. Denn die Frage nach diesen Voraussetzungen betrifft thematisch den Studienerfolg der Studenten und kann darum, soweit sich das unter Ausbildungsgesichtspunkten als nötig erweist, in der für den jeweiligen STudengang erlassenen Studienordnung geregelt werden. In Anbetracht ihres Inhalts und ihrer Zielrichtung ist eine solche Regelung [...] in erster Linie an dem Grundrecht der Studenten auf Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) zu messen.Quelle: BVerwG, 7 NB 5/90
Chancengleichheit und Vergleich mit anderen Prüflingen
- Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit, der das
Prüfungsrecht beherrscht, müssen für vergleichbare
Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare
Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien
gelten.
Quelle: BVerfG, 1 BvR 419/81, 213/83 ; BVerfGE_37_242; BVerfGE_79_212
- ... Davon gehen auch die angegriffenen
Entscheidungen aus, die zur Begründung auf eine
langjährige und gefestigte Rechtsprechung des BVerwG
verweisen. Schon in seinem ersten grundlegenden Urteil
zum Beurteilungsspielraum im
Prüfungsrecht (Verweis auf BVerwGE 8, 272
[273] = NJW 1959, 1842) begründete das BVerwG seine
Auffassung mit den prinzipiellen Voraussetzungen jeder
Benotung: Prüfungsnoten könnten nicht isoliert für
jeden Einzelfall gefunden werden, sondern ergäben sich
aus dem fachkundigen Vergleich mit den Leistungen
anderer, vergleichbarer Prüflinge; sie seien das
Ergebnis von Erfahrungswerten auf der Grundlage von
Leistungsvergleichen. Auch in späteren Entscheidungen
hat das BVerfG hervorgehoben, daß die Notengebung eine
"vernünftige und gerechte Relation" zur Bewertung
der Arbeiten anderer Prüflinge herstellen
muß.
Quelle: BVerfG, 1 BvR 419/81, 213/83 m. w. N.
- Die Prüfer und Prüfungsausschüsse sind durch Art. 3
Abs. 1 GG gehalten, gleiche Leistungen gleich zu
bewerten.
Quelle: Niehues, Rn. 355