Die Begründung der Bewertung
Die Begründung muß ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, daß das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Abschlußnote wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Beurteilungsspielraums der Prüfer. Daher müssen die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlaßt haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein.
Ein Prüfling kann sein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf Erhebung substantiierter Einwendungen sowie auf Überdenken der beanstandeten Bewertungen seiner Prüfungsarbeit nur dann wirksam ausüben, wenn auch hier zumindest die maßgeblichen Gründe, die die Prüfer zu der Bewertung veranlaßt haben, und die von ihnen zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe aus der Begründung erkennbar sind.
Quelle: BVerwG, 6 C 5/93 ; BVerwG_6C3_92
Den Prüfern ist die Darlegung zuzumuten, worin sie beispielsweise einen Aufbaufehler oder einen Fehler in der Einordnung von Einzelpunkten in den Gesamtzusammenhang gesehen haben.
Entscheidend ist, daß sich aus der Begründung der Bewertung die allgemeinen Gedankengänge der Prüfer schlüssig nachvollziehen lassen.
Quelle: BVerwG, 6 C 5/93
- [Der Prüfling] kann auf vermeintliche Irrtümer oder
Rechtsfehler nur dann wirkungsvoll hinweisen und damit
ein Überdenken anstehender oder bereits getroffener
Entscheidungen erreichen, wenn er die die Bewertung
tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen
nachvollziehen kann. Das ist allein aufgrund der Note
nicht möglich, sondern erst dann, wenn er z. B. die
Kriterien kennt, die für die Benotung seiner
Prüfungsleistung maßgeblich waren, und er ferner weiß,
wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen
Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Dieses
ist grundsätzlich erst aufgrund der
Bewertungsbegründung oder etwaiger
Korrekturanmerkungen, die Bestandteile der Begründung
sind, zu realisieren.
Quelle: BVerwG, 6 C 3/92
- Der Prüfling und die Gerichte können nur dann die
Möglichkeit einer Überprüfung und der Nachvollziehung
der Prüferbemerkungen haben, wenn ihnen eine
hinreichende Begründung der Prüferbewertung vorliegt,
aus der sich konkret der Kern ihrer Kritik ergibt
bzw. aus der erkennbar wird, was die Prüfer als
angemessene Lösung angesehen haben.
Quelle: BVerwG, 6 C 5/93
- Ob die Prüfer ihren Bewertungsspielraum eingehalten haben, kann
nur anhand ihrer Begründung festgestellt werden. Ein Prüfling
kann sein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf Erhebung
substantiierter Einwendungen sowie auf Überdenken der
beanstandeten Bewertungen seiner Prüfungsarbeit nur dann wirksam
ausüben, wenn auch hier zumindest die maßgeblichen Gründe, die
die Prüfer zu der Bewertung veranlaßt haben, und die von ihnen
zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe aus der Begründung
erkennbar sind.
Quelle: BVerwG, 6 C 5/93 ; BVerwG_6C3_92
Die [Erschwerung des Rechtsschutzes] kann nur dadurch verhindert werden, daß der Prüfer die tragenden Erwägungen darlegt, die zu der Prüfungsentscheidung (Bewertung der Prüfungsleistung) geführt haben. Nur so wird der Prüfling in die Lage versetzt, seine Rechte sachgemäß zu verfolgen, d. h. verläßlich zu erkennen und zu beurteilen, ob ein richtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verletzt worden sind oder sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, NJW 1982, 2685 [2686] und OVG Koblenz, DÖV 1968, 701f.), und zur Rechtsverfolgung ein gerichtliches Vorgehen sinnvoll zu erwägen. ...
Schon die substantiierte Behauptung eines der gerichtlichen Kontrolle zugänglichen Prüfungsmangels - mit Ausnahme bestimmter Verfahrensrügen - wird dem Prüfling bei Fehlen einer Begründung für die Prüfungsentscheidung (Bewertung) unmöglich gemacht; er wird insoweit zu spekulativem Vorbringen gezwungen. Art. 19 IV GG garantiert aber die Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes. Davon kann nur gesprochen werden, wenn die Beschreitung des Rechtswegs nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird. (vgl. BVerfGE 77, 275 [284 m. w. Nachw.] = NJW 1988, 1255).
Eine solche Erschwerung - bis hin zur teilweisen Vereitelung - des Rechtswegs wäre aber gegeben, wenn die Bewertung der ... [Prüfungsleistung]... nicht begründet werden müßte. ...
Es ist nicht erkennbar, weshalb der Prüfer nicht in der Lage sein soll, die seine Bewertung im wesentlichen tragenden Erwägungen mitzuteilen, d.h. zwischen der vergebenen Note und der Prüfungsarbeit eine Relation herzustellen (vgl. OVG Koblenz, DÖV 1968, 701f., und Guhl, Prüfungen im Rechtsstreit, S. 243 f.)
Quelle: VGHBW, 9 S 105/90
- Siehe auch Fliegauf, Rn. 17, 143