Prüfungsaufgaben und Prüfungsstoff
- Die Prüfungsaufgaben müssen insbesondere geeignet
sein, die Kandidaten, die das Ausbildungsziel erreicht
haben, von denen zu unterscheiden, die es nicht
erreicht haben.
Quelle: BVerwG, NVwZ-RR 1998, 177 ; Hailbronner, § 15, Rn. 54.
- Fragen sind unzulässig, deren Beantwortung keinerlei
Schlüsse auf die berufliche Befähigung des Kandidaten
zuläßt.
Quelle: BVerwG, DVBl. 1987, 1223 ; Hailbronner, § 15, Rn. 54
Prüfungsstoff
- Den Prüfungsstoff zu bestimmen, ist primär nicht Sache
des einzelnen Prüfers, sondern - jedenfalls bei
berufsbezogenen Prüfungen - verfassungsrechtlich
gebotene Aufgabe des Gesetzgebers (Art. 12 Abs. 1 und
20 Abs. 3 GG). Er muß freilich nicht in den
Einzelheiten regeln, welche Themen und Inhalte in
bestimmten Prüfungen zugelassen sind, sondern kann das
Ziel und den Zweck der Leistungskontrolle angeben und
deren Ausfüllung einer als Rechtsverordnung (Art. 80
GG) auszugestaltenden Prüfungsordnung überlassen.
Quelle: Niehues, Rn. 30ff., 203; BVerfG, 1 BvR 419/81, 213/83
- Grundsätzlich wird der Prüfungsstoff von der
jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung festgelegt
und muß an Prüfungszweck und -ziel orientiert
sein.
Quelle: Fliegauf, Rn. 92
- Der zulässige Prüfungsstoff wird allein durch die Prüfungsordnung
bestimmt; er ist nicht auf die in einschlägigen Vorlesungen
behandelten Teile begrenzt.
Quelle: BayVGH, 7 B 91.875
- Ob eine Prüfungsfrage über den zulässigen Prüfungsstoff
hinausgeht, unterliegt uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle.
Quelle: VGHBW, 9 S 2341/93
- Ein Rechtsverstoß, der durchweg für das
Prüfungsergebnis erheblich ist und daher zur Aufhebung
der Prüfungsentscheidung führt, ist erstens dann
anzunehmen, wenn der durch Gesetz oder
Rechtsverordnung vorgegebene Rahmen des zugelassenen
Prüfungsstoffes verlassen worden ist, und zweitens
auch dann, wenn die Auswahl einzelner Themen oder
Prüfungsinhalte den Zweck der Prüfung verfehlt, die
Chancengleichheit verletzt oder aus anderen Gründen
rechtlich nicht zulässig
ist.
Quelle: Niehues, Rn. 203, 284 ff.
- Von einem Prüfling darf nicht verlangt werden, daß er
sich mit unmöglichen Inhalten
auseinandersetzt.
Quelle: BayVGH, 18.10.1988 ; Niehues, Rn. 204